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Die vorliegende Übersicht ist nach dem amtlichen Leitfaden des Amtsgerichts Heidelberg und den Erfahrungen des Autors erstellt. Regional sind durchaus Unterschiede zu beachten, insb. in Gebieten, in denen kein Amtsnotariat, sondern das Anwaltsnotariat besteht.
Mehr dazu
Kleiner Leitfaden für Vereinsvorstände
Die Haftung des Vereins und seines Vorstands gegenüber Dritten
Vereinsbeschlüsse
Vorstandsänderung
Wahl durch Mitglieder
- ordnungsgemäße Versammlung und Wahl nach Vereinssatzung
- Protokollführung, Unterschreiben des Protokolls
Beglaubigung beim Notariat
Dafür sind nötig:
- Persönliches Erscheinen der neu gewählten vertretungsberechtigten Vorstände
- Personalausweise
- Vereinssatzung
- Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamts (wegen der Eintragungskosten)
- Protokoll der Wahlversammlung
Eintragung ins Vereinsregister der gem. Satzung vertretungsberechtigten Vorstände
Bei einer Wiederwahl genügt die formlose Mitteilung an das Register unter Beifügung der Protokollabschrift.
Einberufung der Mitgliederversammlung
Gem. Satzung ggf. form- und fristgebunden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Nur was explizit in der Einladung auf der Tagesordnung steht kann beschlossen werden. Unter „Verschiedenes/Sonstiges“ können daher keine Beschlüsse gefasst werden.
Vereinsbeschlüsse - mehr dazu hier
Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung muss in der Einladung angekündigt werden.
Hierfür empfiehlt sich folgende Formulierung: „ Die Satzung sieht bisher vor, dass [Kühe muh machen sollen]. Dies soll so geändert werden, dass [ab jetzt auch Pferde muh machen dürfen]. Der Vorstand schlägt daher der Versammlung vor, folgende Neufassung des § 4711 der Satzung zu beschließen: „ (1) Kühe machen muh. (2) Pferde auch.“
Die Vereinssatzung kann es für zulässig erklären, dass Gegenstände zur Beschlussfassung noch nach der Einberufung der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Diese müssen den Mitglieder aber – jedenfalls wenn es sich um Satzungsänderungen handelt – so rechtzeitig vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden, dass genügend Zeit zu einer sachgerechten Vorbereitung bleibt; das gilt grundsätzlich auch für eilbedürftige Angelegenheiten. (BGH, Urteil vom 17.11.1986 – II ZR 304/85 = NJW 1987, 1811 = MDR 1987, 473 = WM 1987, 373)
Gründung eines Vereins
Ein Verein ist eine Personenvereinigung, die auf Dauer angelegt ist und eine freiwillige Verbindung einer Anzahl von mehreren Personen darstellt. Es wird ein gemeinsamer Zweck verfolgt unter einem Gesamtnamen. Der Verein besteht unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder.
Der erste Schritt zur Entstehung des eingetragenen Vereins ist die Gründung. Dazu ist es erforderlich, dass verbindliche Regelungen in Form einer Satzung niedergelegt werden und als vertretungsberechtigtes Organ des Vereins ein Vorstand bestellt wird. In das Vereinsregister soll der Verein jedoch nur dann eingetragen werden, wenn mindestens sieben Mitglieder vorhanden sind.
Mit der Eintragung in das Vereinsregister bei dem zuständigen Amtsgericht erwirbt der Verein als "eingetragener Verein" (e. V.) seine Rechtsfähigkeit.
Anmeldung des Vereins
Die Anmeldung (§ 59 BGB) ist durch den satzungsmäßig vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB zu bewirken. Sie muss schriftlich abgefasst sein und ist von allen Mitgliedern des Vorstandes in öffentlich-beglaubigter Erklärung vorzunehmen nach Maßgabe des § 77 BGB. Dieses bedeutet, dass die Unterschriften der anmeldenden Vorstandsmitglieder von einem Notar beglaubigt werden müssen (Unterschriftsbeglaubigung).
Der Anmeldung sind in jedem Fall beizufügen:
? die Satzung des Vereins in Urschrift und einfacher Abschrift,
? einfache Abschrift bzw. Kopie der Urkunde (Niederschrift über die Mitgliederversammlung/Gründungsversammlung) über die Bestellung des Vorstandes.
(Spätere) Anmeldungen bei einem eingetragenen Verein
I. Vorstandsänderung: § 67 BGB
? durch den Vorstand gem. § 26 BGB in vertretungsberechtigter Zahl
? in öffentlich beglaubigter Form nebst Protokollabschrift
II. Satzungsänderung: § 71 BGB
? durch den Vorstand gem. § 26 BGB in vertretungsberechtigter Zahl
? in öffentlich beglaubigter Form
? unter Beifügung der Urschrift und Abschrift des Protokolls, das den Beschluss der Änderung enthält
Gemeinnützigkeit
Es empfiehlt sich, die nachfolgende Zweckbestimmung aus steuerlichen Gründen unter Berücksichtigung der sonstigen vereinsrechtlichen Vorschriften nach dem BGB unbedingt in eine Vereinssatzung aufzunehmen, um die nach den Steuergesetzen vorgesehene Steuerbefreiung bzw. Steuerbegünstigung zu erlangen.
Zweck:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Selbstlosigkeit:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittelverwendung:
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Uneigennützigkeit:
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Auflösung:
Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Die formelle Satzungsmäßigkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit ist nur gegeben, wenn der verfolgte Zweck der Körperschaft und der Verwendungszweck in der Satzung so genau bezeichnet ist, dass schon aufgrund der Satzung geprüft werden kann, dass der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. Daraus ergibt sich, dass der Name der Körperschaft, die das Vermögen im Fall der Auflösung erhält, in der Satzung angegeben wird.
Außerdem sind der gemeinnützige Zweck und die geplanten Maßnahmen zur Erreichung des Zwecks genau zu benennen.
Unabdingbare Erfordernisse an eine Vereinssatzung gem. §§ 57 und 58 BGB:
I.
1. Zweck des Vereins,
2. Name des Vereins,
3. Sitz des Vereins,
4. Angabe, dass Eintragung erfolgen soll.
II.
1. Bestimmungen über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2. Bestimmungen, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
3. Bestimmungen über die Bildung des Vorstandes,
4. Bestimmungen über
a. die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist,
b. die Form der Berufung,
c. die Beurkundung der Beschlüsse.
Die Punkte unter I. müssen in der Satzung enthalten sein, die Punkte unter II. sollen enthalten sein.
Außerdem ist die Unterzeichnung von mindestens sieben Mitgliedern sowie die Angabe des Tages der Errichtung erforderlich.
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Kleiner Leitfaden für Vereinsvorstände
Die Haftung des Vereins und seines Vorstands gegenüber Dritten
Vereinsbeschlüsse
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltverein unter www.anwaltauskunft.de.
Autor: RA Frank Richter, www.richterrecht.com
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