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Die
meisten Vereine machen von der Möglichkeit, Kündigungsfristen
festzuschreiben, in ihrer Satzung Gebrauch. Wird dann der Mitgliedsbeitrag
erhöht, möchten viele Mitglieder aber sofort austreten.
Gesetzliche Regelungen zur Höhe von Mitgliedsbeiträgen oder von
zulässigen Beitragserhöhungen gibt es nicht. Meist finden sich
auch in der Satzung nur Vorgaben zum Verfahren und zur Zuständigkeit,
nicht zum Umfang der Erhöhung.
Grundsätzlich gilt, dass eine Beitragserhöhung kein Sonderkündigungsrecht
gibt. Die Mitglieder sind hier auf die ordentliche (befristete)
Kündigung verwiesen. Die Frist dafür muss sich aus der Satzung
ergeben (andernfalls wäre ohnehin ein sofortiger Austritt möglich)
und darf nicht länger als 2 Jahre sein (§ 39 Abs. 2 BGB).
Eine fristlose Kündigung ist entgegen entsprechenden Satzungsbestimmungen
zwar auch für die Vereinsmitgliedschaft möglich, aber nur, wenn
das Verbleiben im Verein eine unzumutbare Belastung darstellt.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich ein Mitglied wenigstens
im Groben über die Belastungen orientieren können muss, die ihm
aus der Mitgliedschaft entstehen. Unabsehbar hohe Steigerungen
bei den Mitgliedsbeiträgen ergeben deswegen ein Sonderkündigungsrecht.
Ab welcher prozentualen Erhöhung das möglich ist, ist aber nicht
allgemein geklärt und hängt stark von den Verhältnissen im einzelnen
Verein ab.
Beachtlich ist daher bspw.:
* wie die Mitglieder finanziell ausgestattet sind
* Vereinszweck und Auftreten
* welche Gegenleistungen der Verein für seine Mitglieder erbringt
* ob mit der Nutzung der Vereinsangebote weitere Kosten verbunden
sind (z. B. für Sportkleidung oder Trainingsstunden) gegenüber
denen die Beiträge nicht so sehr ins Gewicht fallen
* wie lange die ordentliche Kündigungsfrist ist, also wie lange
das Mitglied die erhöhte Belastung tragen müsste.
Die zumutbare prozentuale Beitragserhöhung kann deswegen sehr
unterschiedlich sein. Das LG Aurich (Urteil vom 22.10.1986, 1
S 279/86) sah bei einem Tennisverein eine Erhöhung um 40% nicht
als Grund für einen fristlosen Austritt an. Das LG Hamburg hielt
ein Sonderkündigungsrecht erst bei Erhöhungen um mehr als 100%
für zulässig (Urteil vom 29.04.1999, 302 S 128/98).
Wichtig ist eine gute Begründung der Beitragserhöhung. Kann ihre
Notwendigkeit aus gestiegenen Kosten o.ä. abgeleitet werden, ist
die Erhöhung nicht nur rechtlich leichter durchsetzbar, sondern
auch für die Mitglieder besser nachvollziehbar.
Damit dem Verein bei deutlichen Beitragserhöhungen nicht durch
einen massenhaften, kurzfristigen Austritt der Mitglieder die
finanzielle Basis entzogen wird, kann er die möglicherweise zu
erwartenden Beitragserhöhungen in der Satzung definieren. Das
kann durch die Benennung einer Höchstgrenze geschehen, die dann
aber auch bei einem Bedarf über diese Höchstgrenze hinaus für
den Verein bindend ist. Eine solche Klausel führt aber rechtsicher
zum Ausschluss des Sonderkündigungsrechts bei Beitragserhöhungen.
Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen
Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung
gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet
der Deutsche Anwaltverein unter www.anwaltauskunft.de.
Autor: RA
Frank Richter, www.richterrecht.com
Rechtsanwalt Mediator Betreuer
Kastanienweg 75a
D-69221 Dossenheim
Tel.: +49 - (0) 6221 - 727 4619
Fax: +49 - (0) 6221 - 727 6510
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