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Der Wind, das himmlische Kind: Wer haftet bei Sturmschäden?
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Eine Leistung des Kfz-Versicherers bei sturmbedingten Verkehrsunfällen gibt es nur, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers verursacht worden ist. Wenn aufgrund von Warnungen oder Vorhersagen mit dem Wetterereignis zu rechnen war, ist die Versicherung in der Pflicht. Der Sturm muss unmittelbar zum Unfall geführt haben, wenn also der Fahrer übertrieben gegen eine Böe lenkt, ist seine Handlung unfallursächlich – nicht der Wind. Schäden durch herabstürzende Äste sind die dadurch verursachten Schäden von der Kaskoversicherung gedeckt. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (17,2-20,8 m/s). Die Windstärke kann man beim Deutschen Wetterdienst erfragen. Der Schaden muss in unmittelbarem und in direktem zeitlichen Zusammenhang mit dem Sturm stehen. Dies ist aber z.B. nicht mehr der Fall, wenn der Ast zunächst im Baum hängen bleibt und erst einen Tag später auf ein Fahrzeug fällt (AG Bremen, Urteil vom 16.01.2015, 7 C 323/14: hier zahlt nur die Vollkasko). Bei Unfällen mit Bäumen oder herabgefallenen Ästen können zudem Ansprüche gegen die Kommune bestehen, wenn die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Auch für Schäden infolge plötzlicher Überschwemmung ist die Teilkaskoversicherung einstandspflichtig (OLG Hamm, Urteil vom 02.11.2016, 20 U 19/16).





Für Schäden an Gebäuden und damit fest verbundenen Sachen ist die Wohngebäudeversicherung einstandspflichtig. Den Bruch von Glasscheiben ersetzt die Versicherung nur, wenn eine Glasbruchversicherung abgeschlossen wurde. Wurde der Keller durch eindringendes Wasser oder Rückstau überschwemmt, zahlt die Versicherung nur, wenn eine sog. Elementarschadensversicherung abgeschlossen wurde. Folgeschäden des Sturms durch in Dach oder Fenster eindringendes Wasser sind allerdings durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Schäden an der Inneneinrichtung des Hauses oder der Wohnung durch den Sturm sind nur durch die Hausratversicherung abgedeckt – hier ist aber oft der Eigentümer schuld, weil er Türen oder Fenster nicht verschlossen hat, weswegen er dann leer ausgeht.

Wurden durch herumfliegende Dachziegel oder Äste Dritte geschädigt, wie Passanten oder Nachbarn, kommt hierfür die Haftpflichtversicherung auf, wenn der Schaden nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde. Kann man nachweisen, dass man keine Mitursache für das Schadensereignis gesetzt hat, weil die Verkehrssicherungspflichten beachtet wurden, geht der Geschädigte leer aus, wenn nicht seine eigenen Versicherungen (s. o.) greifen.

Nach dem Schadensfall muss man die Sturmschäden dokumentieren (Fotos, Videos, Auflistungen, Rechnungen), Zeugen hinzuziehen und ein Protokoll erstellen, Schäden unverzüglich per Mail, Fax (oder vorab per Telefon) den Versicherungen melden. Die Schadenminderungspflicht, die darin besteht, Sicherungsmaßnahmen zu treffen um weitere Schäden zu vermeiden (z.B. Dach und/oder Fenster abdecken) ist zu beachten – wofür sie aber im Notfall Vorschüsse von der Versicherung verlangen können.

Spätestens bei Regulierungsproblemen sollten Sie sofort einen Rechtsanwalt kontaktieren. Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltverein unter www.anwaltauskunft.de.






Autor: RA Frank Richter, www.richterrecht.com


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Quelle RA Frank Richter, www.richterrecht.com

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