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Rechtsprechung: Haftungsrisiken für Pferdepensionsbetreiber – sie lauern überall
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Auch für den Pferdepensionsvertrag gilt, dass eine schuldhafte Verletzung des Pflichtenkataloges grundsätzlich zur Haftung des Pferdepensionsbetreibers führt.

Schon immer hat die Rechtsprechung die Verantwortlichkeit des Betreibers für eine schuldhafte Vertragsverletzungen bejaht. Uneingeschränkt galt und gilt, dass der Inhaber eines Pensionsbetriebes für sämtliche Schäden haftungsrechtlich verantwortlich ist, die auf einen Mangel des Stalles oder der übrigen Betriebsteile zurückzuführen sind.

Man unterscheidet zwischen den Mängeln, die bzw. deren Ursachen bereits bei Abschluss des Pensionsvertrages vorhanden gewesen und solchen Mängeln, die erst später entstanden sind. Im ersten Fall haftet der Betreiber für Schäden im Sinne einer sogenannten Garantiehaftung, d.h. ohne dass es auf das Verschulden ankäme. Im zweiten Fall wird gefordert, dass der Betreiber für den Mangel verantwortlich ist.

Liegen die Voraussetzungen vor, haftet der Inhaber eines Pferdepensionsbetriebes uneingeschränkt für Schäden an den eingestellten Pferden einschließlich möglicher Schäden an sonstigen Vermögenswerten des Einstellers, Stallnutzern oder Besuchern. Im Ernstfall kann das bedeuten, dass der Betreiber einer solchen Anlage verpflichtet ist, den Gegenwert des hochtalentierten und gleichzeitig millionenteueren Spring- bzw. Dressurpferdes zu ersetzen, weil sich dieses in einer zu kleinen Box festgelegt hat und sich beim Versuch einer Befreiung ein Bein gebrochen hat, oder ein sechsstelliges Schmerzensgeld für einen querschnittsgelähmten 15-jährigen Jungen zu zahlen.



Daneben wird von der Rechtsprechung auch die Haftung des Inhabers für eventuelle Schäden aus einer mangelhaften Fütterung und Verletzung der Obhutspflicht für die eingestellten Pferde mit entsprechenden weitreichenden Konsequenzen durchaus bejaht.

Wenn der Stallbetreiber beispielsweise verschimmeltes Heu füttert oder verfaultes Stroh einstreut, dann ist der Einsteller berechtigt, die Boxenmiete entsprechend zu mindern, ggf. sogar den Vertrag fristlos zu kündigen.

Bei der Frage, welche Kriterien hier anzulegen sind, ist von der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Stallbetreibers auszugehen. Dabei ist zu beachten, dass Kraftfutter, Heu und Stroh Naturprodukte sind, die selbstverständlich nicht immer eine identische Qualität aufweisen können. Andererseits hat der Stalleigentümer zu überwachen und ggf. zu verantworten, dass Futter und Einstreu geeignet sind.

Der Stallbesitzer muss auch seine Anlage, samt Koppeln, so erhalten, dass von ihr keine Gefahren, wie morsche Zäune oder herausstehende rostige Nägel, ausgehen. Andernfalls muss er für Schäden einstehen. Auch ist es möglich, dass er neben dem Pferdebesitzer für Schäden, die dessen entlaufenes Pferd verursacht, haften muss, wenn das Pferd aufgrund unzureichender Sicherung sich befreien konnte. Unfälle, die jedoch nicht auf den Zustand der Anlage und den Betriebsablauf zurückzuführen sind, betreffen den Stallbesitzer in aller Regel nicht.

Ein anderes Problem stellt sich etwa dann, wenn ein krankes Pferd neu in den Stall kommt. Grundsätzlich ist der Neueinsteller dafür verantwortlich, wenn sich andere bei seinem Pferd anstecken. Das schließt insbesondere die Erstattung von Tierarztkosten ein. Um derartigen Fällen vorzubeugen, verlangen manche Ställe die Vorlage eines tierärztlichen Attestes, dass das neu eingestellte Pferd gesund ist. Nur wenn der Betreiber von der Krankheit weiß, haftet auch er den Alteinstellern gegenüber.

Zu den Aufgaben des Stallbetreibers gehört es zumeist, dass er im Fall einer Erkrankung des Pferdes auf Rechnung des Einstellers auch die erforderlichen tierärztlichen Behandlungsmaßnahmen einleitet, sofern der Einsteller nicht erreichbar ist. Hierunter fallen aber nur Notfallmaßnahmen. Irreversible Maßnahmen – insb. die Tötung des Pferdes – muss sich der Stallbesitzer jedoch gut überlegen, schon um nicht schadensersatzpflichtig zu werden.

Wenn sich ein Pferd also auffällig verhält, ist der Stallinhaber aus dem Einstellungsvertrag heraus meist verpflichtet, sich um das Wohl des Pferdes zu kümmern. Das beinhaltet insbesondere die Durchführung aller erforderlichen Notfall- und Sofortmaßnahmen. Sollte der von dem Einsteller benannte Tierarzt nicht verfügbar sein, ist der Stallinhaber auch verpflichtet, einen anderen Tierarzt herbeizurufen. Wenn der Stallbetreiber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, also zum Beispiel den Tierarzt nicht oder zu spät hinzuzieht, macht er sich schadensersatzpflichtig. Das kann von der Erstattung tierärztlicher Mehrkosten bis zum Ersatz des Pferdewertes im Todesfall reichen.

Ein weiteres Problem sind die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten. Diese fordern, dass Gruben so gesichert sind, dass niemand hineinstürzen kann, aber auch dass Schnee und Eis bekämpft werden. Die Räum- und Streupflicht entsteht unabhängig von öffentlich-rechtlichen Anordnungen als besondere Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers. Betroffen sind hiervon nicht nur die öffentlichen Gehwege, an die das Grundstück angrenzt, sondern sämtliche Wege auf dem Grundstück, die dem – befugten – Verkehr der Öffentlichkeit, z.B. Mietern, Besuchern oder sonstigen Dritten, eröffnet sind. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf alle bestimmungsmäßigen Zuwege zum Grundstück bzw. zu den Gebäuden. Sie besteht aber nicht für alle erdenklichen Trampelpfade oder Schleichwege, die abseits der gesicherten Wege bestehen. Etwas anderes gilt, wenn der Eigentümer die Nutzung des Trampelpfades duldet. Zu reinigen sind neben den Gehsteigen am Grundstück daher auch dessen Zufahrten sowie die Zugänge zum Haus, zu den Mülltonnen, Parkplätzen, Misthaufen, den Koppeln, Laubengänge vor den Mitarbeiterwohnungen und schließlich der Innen- oder Hinterhof.

Der Betreiber eines Pensionsstalles ist also gewollt oder ungewollt mit einem erheblichen Haftungspotential konfrontiert, dass wohl als existenzgefährdend bezeichnet werden muss. Was liegt näher als Verträge zu entwerfen, in denen die Haftung des Betriebsinhabers ausgeschlossen oder aber doch zumindest erheblich reduziert wird?

Klauseln zur Haftungsbegrenzung bzw. zum Haftungsausschluss des Inhabers eines Pferdepensionsbetriebes sind indessen in vielen Fällen unwirksam. Zwar kann die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Pensionsbetriebes auch formularmäßig abbedungen werden. Dies gilt jedoch nicht für arglistig verschwiegene Mängel. Die verschuldensabhängige Haftung kann in AGB nicht ausgeschlossen werden hinsichtlich grob fahrlässigem oder gar vorsätzlichem Verhaltens. Entgegen weit verbreiteter Auffassung haftet der Inhaber auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit es um die Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten oder aber um Gefahren für wesentliche Rechtsgüter des Einstellers geht. Summenmäßige Haftungsbegrenzungen, wie sie in der Regel durch den Abschluss einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung vorgesehen werden, müssen in einem angemessenen Verhältnis zum vertragstypischen Schadensrisiko stehen, um die gewünschten Rechtswirkungen im Verhältnis zum Pferdeeinsteller zu erzielen. Auch die Vorgehensweise, im Wege einer individuellen Vereinbarung das Haftungsrisiko auszuschließen oder zu begrenzen, verfehlt in aller Regel ihren Zweck, da eine derartige Vereinbarung eine Vielzahl von Problemen – angefangen bei dem Problem, ob überhaupt eine individuelle Vereinbarung vorliegt – mit sich bringt. Auch Warnschilder können die Haftung nach dem eben gesagten nicht ausschließen. Im besten Falle sind sie geeignet die Haftung zu verringern und dem Geschädigten eine Mitschuld zuzuweisen.

Bleibt also die Frage, ob durch Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung die aufgezeigten Risiken begrenzt werden können. Soweit eine derartige Versicherung und die dort vereinbarte Deckungssumme das sogenannte vertragstypische Schadensrisiko abdeckt und damit eine adäquate versicherungsmäßige Schadensvorsorge für alle vorhersehbaren Schäden gewährleistet ist, kann auch eine Schadensbegrenzungsklausel bei Beachtung bestimmter Kriterien rechtswirksam vereinbart werden. Damit bleibt aber immer noch offen, wer die außerordentlich hohen Kosten einer derartigen Versicherung zu tragen haben wird. Durch die monatliche Boxenmiete dürften diese Kosten in keinem Fall zusätzlich vom Betreiber gedeckt werden können. Zudem ist die Interessenlage der verschiedenen Einsteller höchst unterschiedlich. Während der eine Pferdebesitzer lediglich ein normalteueres Pferd eingestellt hat, stellen die Pferde eines anderen Einstellers möglicherweise Millionenwerte dar. Das jeweilige Risiko fällt also ganz unterschiedlich aus und die Frage, wer in welchem Verhältnis sich an dem jeweiligen kostenmäßigen Risiko beteiligt, sollte daher in individuellen Absprachen geklärt werden.

Obhutsschäden (also Schäden im Rahmen eines Verwahrungsvertrages) begründen zwar eine Haftung des Stalleigentümers, versichert sind diese Schäden jedoch in der Regel nicht. Denn gem. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen (hierzu zählt auch das Pferd), die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, von der Versicherung ausgeschlossen. daher empfiehlt sich eine spezielle Obhutsschadenversicherung.



Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.



Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltverein unter www.anwaltauskunft.de.






Autor: RA Frank Richter, www.richterrecht.com


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Quelle RA Frank Richter, www.richterrecht.com

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