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Der vorliegende Artikel versucht möglichst umfangreich das Pferdekaufrecht zu erläutern. Es bleibt aber darauf hinzuweisen, dass hier die Rechtsprechung noch nicht überall eindeutige Positionen bezogen hat. Der geneigte Leser sei gewarnt: die Lektüre dieses Artikel kann und will kompetenten Rechtsrat im Einzelfall nicht ersetzen, sie soll lediglich einen Überblick über die Problematik geben und so zum rechtzeitigen Gang zum Anwalt ermuntern.
Die Haftung des Pferdeverkäufers – ob Pferdehändler oder Privater – ist sehr varianten- und umfangreich, die Rechte des Käufers entsprechend vielgestaltig. Es ist daher in jedem Fall anzuraten, Kaufverträge nur noch schriftlich abzufassen. Da Pferde nicht nur Freunde des Menschen sind, sondern auch ein erhebliches finanzielles Kapital darstellen, sollte zukünftig bei Abfassung eines Pferdekaufvertrages unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sind die im BGB enthaltenen gesetzlichen Sonderregelungen des Viehgewährschaftsrechtes („Regeln über den Viehkauf“, §§ 481 – 493 BGB) einschließlich der „Kaiserliche Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährsfristen beim Viehhandel vom 27.3.1899“, in der die Viehmängel im Einzelnen aufgelistet waren, ersatzlos gestrichen worden. Damit ist die Unterscheidung der Hauptmängel (die sogenannte „Gewährsmängel“ Rotz, Dummkoller, Dämpfigkeit, Kehlkopfpfeifen, periodische Augenentzündung und Koppen) von den sogenannten Neben- oder Vertragsmängeln (zum Beispiel Spat, Rehe, Hufrollenentzündung) entfallen.
Das bis zum 31.12.2001 geltende Viehkaufrecht bleibt aber weiterhin auf Verträge anwendbar, die bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind. Im Weiteren wird der Einfachheit halber vom alten Recht gesprochen, wenn es um die bis zum 31.12.2001 gültigen Vorschriften geht bzw. vom neuen Recht, wenn die ab dem 1.1. 2002 gültigen Paragraphen gemeint sind.
Auch ist es möglich in Verträgen weiterhin auf die alten Unterscheidungen und Regeln Bezug zu nehmen und so die alten Haftungsmaßstäbe in neuen Verträgen zu verwenden – sofern neues recht dem nicht entgegensteht, weil z.B. eine Umgehung von neuen Verbraucherschutzregeln vorliegt.
Vorab sei noch festgehalten, dass nach § 90a BGB die Sachkaufnormen der §§ 433 ff BGB auf Tiere entsprechend anwendbar sind, auch wenn es so manche Tierliebhaber schmerzt, seine Lieblinge als „Sachen“ bezeichnet zu sehen.
1. Der Sachmangel.
Nach dem neuen Recht ist das gekaufte Pferd frei von Sachmängeln zu liefern (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Mangelfrei ist das Pferd, wenn es bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat, oder wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Vereinbaren die Parteien im Kaufvertrag zum Beispiel das Pferd ist „verladefromm“ oder „L-Dressur ausgebildet“, dann sind darin Beschaffenheits- bzw. Verwendungsvereinbarungen zu sehen, die, wenn sie nicht gegeben sind, allein schon das Pferd mangelhaft machen. Nicht geschuldet ist aber nach einem Urteil des Landgerichtes Stade vom 24.05.2006 - 2 O 212/04 - dass das Pferd idiotensicher jeden Parcours springt.
Falls keine Vereinbarungen über die Beschaffenheit oder die beabsichtigte Verwendung des Pferdes getroffen worden sind, ist die „gewöhnliche Verwendung“ bzw. die „Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art“ maßgeblich. Wer ein Pferd ohne weitere Vereinbarungen als Reitpferd verkauft, haftet also zumindest dafür, dass das Pferd irgendwie zu reiten ist.
Steht in dem Vertrag allerdings etwas wie „Gesundheitszustand laut Vorbesitzer“ oder sonstige Angaben, die sich auf ungeprüfte Angaben Dritter – im Gegensatz zu Tierarztberichten – beziehen, so ist dies rechtlich unerheblich, soweit die Angaben zutreffend wiedergegeben wurden. Eine Beschreibung des Kaufgegenstandes liegt hieran regelmäßig nicht (BGH, Urteil vom 12.03.2008, AZ.: VIII ZR 253/05).
Für den Käufer gefährlich ist hingegen, der Kauf eines „Beistellpferdes“. Ein Beistellpferd muss lediglich die Aufgaben eines Gesellschafters erfüllen. Diese Funktion können auch andere Tiere, wie Schafe oder Ziegen erfüllen. Es könnte also passieren, dass ein solches Schaf als Beistellpferd verkauft wird.
Da die Anforderungen an ein Beistellpferd so gering sind, ist als Käufer darauf zu achten, dass nur dann ein Beistellpferd gekauft wird, wenn dies auch der einzige und wahre Zweck des Tieres sein soll. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Verkäufer seine Haftung auf diese Weise begrenzen will.
Pferdehändler verkaufen in aller Regel keine „echten“ Beistellpferde. Solche verkauft der Händler eher an Metzgereien. Beistellpferde werden fast ausschließlich von deren ehemaligen Besitzern als „Gnadenbrot“, ggf. mit Schutzvertrag verkauft.
Der Verkäufer muss künftig auch seine Werbung sehr viel stärker als bisher unter haftungsrechtlichen Aspekten betrachten. Dabei ist die Abgrenzung zu allgemeinen Anpreisungen fließend.
Zur Beschaffenheit des Pferdes gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung erwarten kann. Wer also ein erfolgreiches S-Dressurpferd in Zeitschriften oder Internetseiten annonciert, der muss nachweisen können, dass das Pferd zumindest eine Platzierung in einer Dressurprüfung der Klasse S aufzuweisen hat.
Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Erheblichkeitsgrenze für die Berücksichtigung eines Mangels entfallen ist. Nach dem alten Recht sind sämtliche Ansprüche bei einer lediglich unerheblichen Minderung des Wertes oder der Gebrauchstauglichkeit ausgeschlossen. Nach dem neuen Recht dagegen hat der Käufer auch bei geringfügigen Mängeln Ansprüche gegen den Verkäufer. Das Schutzinteresse des Verkäufers wird dadurch gewahrt, dass der Käufer bei geringfügigen Mängeln nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, sondern lediglich mindern kann.
Ein Sachmangel ist dann gegeben, wenn eine der Partei ihre Verpflichtung aus § 433 I S.2 BGB nicht vertragsgemäß erfüllt.
Das neue Recht hat eine Verzahnung der Kauf-Gewährleistungsansprüche (Nacherfüllung, Minderung oder Rückabwicklung) mit eventuellen zusätzlichen Schadensersatzansprüchen geschaffen.
Die Freiheit von Sachmängeln beurteilt sich nach § 434 BGB: Bei Vorliegen einer ausdrücklichen oder konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung (keiner bloßen „Anpreisung“) über Zustand und konkrete Eigenschaften der Kaufsache kommt es auf die Eignung zum vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck, bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung auf die Eignung für den gewöhnlichen (allgemein üblichen) Verwendungszweck an.
Öffentliche Werbeaussagen des Verkäufers, des Züchters oder von Dritten erweitern die Sollbeschaffenheit der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung um solche, die an sich nicht zu einer derartigen Beschaffenheit gehören, wenn der Verkäufer diese Aussagen kannte oder kennen musste.
2. Der Rechtsmangel.
Der – bei Pferden recht seltene – Rechtsmangel ist dem Sachmangel gleichgestellt.
Ein Rechtsmangel ist gegeben, wenn Dritte in Bezug auf die Sache Rechte gegen den Käufer geltend machen können, sofern der Käufer diese Rechte nicht im Kaufvertrag übernommen hat.
In Deutschland gibt es nach Schätzungen etwa 1, 3 Millionen Pferde. Davon ist nur ein Bruchteil mit der sogenannten „Eigentumsurkunde“ ausgestattet, die von den meisten deutschen Zuchtverbänden zusammen mit dem Pferdepass, der Zuchtbescheinigung, herausgegeben wird.
Es sind die verschiedenen „Pferdepapiere“ zu unterscheiden. Der Equidenpass, die Zuchtbescheinigung/Pferdepass und die Eigentumsurkunde. Nur Letzteres weist – zumindest dem Namen nach – den Eigentümer eines Pferdes aus. Die ersten beiden dienen nur der Identifikation des Pferdes und tierschutz- und gesundheitsrechtlichen Zielen. Die Eigentumsurkunde – auch als körperlicher Bestandteil der Zuchtbescheinigung – ist aber rechtlich nicht als Eigentumsnachweis, vergleichbar dem Kfz-Brief, anerkannt. Somit ist die Übergabe der Eigentumsurkunde nicht notwendig für die Übereignung des Pferdes. Inwieweit die Eigentumsurkunde einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten ermöglichen oder (bei Nichtvorhandensein) erschweren kann, ist aber noch nicht entschieden.
Man kann also nach wie vor „gutgläubig“ das Eigentum an einem Pferd von einem Verkäufer erwerben, auch wenn dieser zu dem Pferd keine Eigentumsurkunde vorlegen kann. Die Situation wird sich erst ändern, wenn alle Pferde mit einer Eigentumsurkunde ausgestattet sind und der Verkehr der Urkunde ähnliche Beweiskraft zuschreibt wie zum Beispiel dem Kfz.-Brief. Dies ist das erklärte Ziel der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) bei der Einführung der Eigentumsurkunde für das Pferd.
Die Zuchtverbände raten schon heute zur Vorsicht, wenn ein Pferd mit Brandzeichen aber ohne Eigentumsurkunde gekauft werden soll, insbesondere wenn das Pferd in den letzten zwei oder drei Jahren geboren wurde.
3. Folgen von Mängeln der Kaufsache.
Sach- und Rechtsmangel müssen bei Gefahrübergang, also mit der Übergabe des Pferdes oder der Versendung auf Verlangen des Käufers, vorliegen.
Treten Mängel vor dem Gefahrübergang auf, richtet sich alles Weitere nach § 311a BGB. Der Verkäufer haftet dann nur auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, wenn er ohne Verschulden nichts von dem Mangel wusste.
Wird wegen eines Mangels, der erst nach dem Gefahrübergang auftritt, gestritten, sind die §§ 434 ff BGB, insb. § 437 BGB einschlägig:
„Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.“
Dies bedeutet, dass der Käufer in der Regel zuerst dem Verkäufer die Chance geben muss den Mangel zu beheben. Ansonsten verliert er alle Ansprüche gegen den Verkäufer.
Hierdurch wird das Primat der Vertragserfüllung eingeführt, die Durchführung des Vertrags ist vorrangiges Ziel des Gesetzes. Dies wird erreicht durch ein Stufenverhältnis für die Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB.
3.1. Erste Stufe ist immer die Nacherfüllung.
Die erste Stufe ist die Nacherfüllung. Dies geschieht in Form der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB, wobei der Käufer wählen kann, welche Möglichkeit für ihn günstiger ist.
Der Verkäufer kann die Art der Nacherfüllung nur ablehnen, falls sie für ihn unzumutbar ist, schließlich trägt der Verkäufer die Kosten der Nacherfüllung.
Als Nacherfüllung kann der Käufer entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Ersatzpferdes verlangen. Die Forderung, ein Ersatzpferd zu liefern, ist beim Pferdekauf nur selten eine Option, da Pferde in aller Regel nicht allein nach rein objektiven Kriterien wie Farbe, Größe, Alter oder Geschlecht gekauft werden. Andererseits kann es auch im Interesse des Käufers sein, dem Verkäufer die Möglichkeit der Mangelbehebung einzuräumen, wenn ein behebbarer Ausbildungsmangel vorliegt, sofern der Käufer dem Verkäufer insoweit zutraut, den Mangel zu beheben. Den gesamten Aufwand im Rahmen der Nacherfüllung, wie zum Beispiel Transport des Pferdes in eine Tierklinik, Tierarztkosten und die Unterhaltung des Pferdes während der Dauer der Nachbesserung hat der Verkäufer zu tragen. Bei chronischen Krankheiten dürfte eine Mängelbeseitigung allerdings nicht möglich sein, diese sind meist nicht zu heilen, eine existierende degenerative Veränderung kann in vielen Fällen nicht beseitigt werden. Eine teilweise Heilung ist keine ausreichende Mangelbeseitigung, auch wenn die Restprobleme sich in regelmäßigen Nachsorgeuntersuchungen erschöpfen.
Jüngst hat der BGH klargestellt, dass in Notfällen eine Nachfristsetzung entbehrlich ist (BGH Urteil vom 22.06.2005, VIII ZR 1/05), auch wenn generell das Erfordernis der Nachfristsetzung auch bei Tieren gültig bleibt (BGH Urteil vom 07.12.2005, VIII ZR 126/05).
3.2. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz.
Die zweite Stufe kann dann Rücktritt oder Minderung sein. Zusätzlich oder daneben ist auch ein Schadensersatzanspruch, insbesondere hinsichtlich des Mangelschadens wie zum Beispiel des entgangenen Gewinns denkbar.
Hier ist zu beachten, dass das Wahlrecht zwischen Rücktritt oder Minderung nur einmal ausgeübt werden kann. Eine nachträgliche Änderung ist nicht mehr möglich.
Im Fall des Rücktrittes ist das Pferd Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben, in Zahlung gegebene Pferde sind zurückzunehmen. Im Fall der Minderung ist der Minderwert des Tieres zurückzuerstatten. Als Minderwert wird die Differenz zwischen dem Pferd ohne den Mangel und dem Pferd mit dem Mangel angesehen. Im Streitfall muss ein gerichtlich bestellter Sachverständiger die Wertfeststellung treffen.
Die Rücktrittsvoraussetzungen im Einzelnen:
- Kein vollkommen unerheblicher Mangel
- angemessene Frist zur Nacherfüllung
- zwei fehlgeschlagene Nacherfüllungsversuche
- Unmöglichkeit der Nacherfüllung
- ernsthafte, endgültig Verweigerung des Verkäufers, oder
- besondere Umstände, insb. Unzumutbarkeit oder Interessenwegfall auf Grund Verzugs
Für die Minderung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Rücktritt.
Gegebenenfalls besteht ein Rückzahlungsanspruch des bereits gezahlten Kaufpreises.
Bei einer Minderung auf Null muss der Käufer die Kaufsache allerdings zurückgeben.
Als Schadensersatzvoraussetzungen sind zu nennen:
- angemessene Frist zur Nacherfüllung oder deren Entbehrlichkeit
- Verschulden des Verkäufers (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
Bei Unmöglichkeit der Leistung und der Nacherfüllung bleibt nur Schadensersatz, nun allerdings ohne Fristsetzung.
Dem Käufer steht oftmals kein Schadenersatzanspruch zu, ohne eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt zu haben. Nach der Konzeption des neuen Schuldrechts ist die Nachlieferung bei einem Stückkauf nicht schlechthin unmöglich. Die Nacherfüllung ist möglich, soweit es sich um vertretbare Sachen handelt und die nachgelieferte Sache wirtschaftlich der ursprünglich geschuldeten entspricht oder soweit die gelieferte Sache selbst verbessert wird. Bei dem Kauf eines Pferdes liegt ein solcher Fall in der Regel nur dann vor, wenn das gekaufte Pferd „nachgebessert“ wird. Das Leistungsinteresse des Käufers kann nicht durch Nachlieferung eines gleichartigen, die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisenden Pferdes erfüllt werden, da sich zwei Pferde niemals so sehr gleichen können und es bei der Kaufentscheidung auch immer auf die Abstimmung zwischen Reiter und Pferd aus Sicht des Reiters ankommt. Dies kann weder der Verkäufer noch ein Gericht anstelle des Reiters entscheiden.
Wird Schadensersatz verlangt gibt es mehrere Möglichkeiten. Zunächst ist der sogenannte „kleine Schadensersatz“, bei dem das Pferd beim Käufer bleibt und er Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens erhält, möglich.
Alternativ kann aber auch der sogenannte „große Schadensersatz“ geltend gemacht werden. Hier verzichtet der Käufer auf die Leistung, statt der Leistung bekommt er umfassenden Schadensersatz, dies jedoch nur bei einem erheblichem Mangel.
Wenn das Pferd etwa an einer ansteckenden Erkrankung leidet und im Stall des Käufers andere Pferde angesteckt hat, wird auch der in der Ansteckung weiterer Pferde liegende sogenannte Mangelfolgeschaden durch den Schadensersatzanspruch abgedeckt. Der Ersatz des Mangelfolgeschadens ist unabhängig vom eventuellem Gelingen der Nacherfüllung.
Der Verzugsschaden bei Verzug mit der Nacherfüllung kann ebenfalls als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden – auch wenn er auch ohne Mangel eingetreten wäre.
3.3. Vergebliche Aufwendungen.
Anstelle des Schadensersatzes kann der Käufer auch den Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Wer also zum Beispiel ein kopfscheues Pferd in Kenntnis des Vorliegens dieses Mangels erwirbt und ihn anschließend aufwendig die Scheu nimmt, der kann, falls er aus irgendeinem anderen Grund berechtigt ist, von dem Vertrag zurückzutreten, neben der Erstattung des Kaufpreises auch die Erstattung der Behandlungskosten verlangen.
3.4. Vertretenmüssen.
Voraussetzung für den Anspruch auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist jeweils, dass der Verkäufer die Pflichtverletzung, die zu Rücktritt oder Minderung berechtigt, zu vertreten hat, dass also der Verkäufer die Mangelhaftigkeit des Pferdes zumindest fahrlässig verursacht haben muss. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Verkäufer von den Mängeln keine Kenntnis hatte. Ein Verkäufer, der ein Pferd in gutem Glauben als gesund verkauft hat, haftet dem Käufer zwar beim Vorliegen einer Erkrankung und muss unter Umständen einen Minderungsanspruch gegen sich gelten lassen, er haftet allerdings nicht auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Käufers, da er die Erkrankung des Pferdes nicht schuldhaft verschwiegen hat. Anderes gilt jedoch dann, wenn das Pferd mangels regelmäßiger Entwurmung total verwurmt ist und dadurch beim Käufer die Koppeln und andere Pferde befallen werden, hinsichtlich der Kosten für die Behebung der Schäden, da es zumindest als fahrlässig anzusehen ist, wenn ein Pferdehalter ein Pferd nicht regelmäßig entwurmt.
3.5. Beweisprobleme.
Der Verkäufer ist beweisbelastet dafür, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Interessant für den Käufer ist die Garantiehaftung. Hat der Verkäufer eine Garantie übernommen, haftet er verschuldensunabhängig für alle Folgen fehlender garantierter Eigenschaften.
4. Kauf auf Probe.
Eine für den Käufer sehr günstige Vertragsgestaltung ist der Kauf auf Probe. Dieser gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer vereinbarten Frist das Pferd ausgiebig zu erproben.
Der Kauf auf Probe mit Umtauschvereinbarung führt allerdings dazu, dass der Käufer im Fall der Rückgabe des Pferdes kein Geld zurück bekommen, sondern dass er das Pferd beim Händler nur gegen ein anderes gleichwertiges Pferd umtauschen kann. Dies gibt oft Anlass zu erheblichen Differenzen zwischen den Vertragsparteien, weshalb dieser Vertragstyp abzulehnen ist.
5. Altes Recht.
Nach dem alten Recht dagegen hatte der Käufer beim Viehkauf ausschließlich das Recht zur Wandlung. Das galt sowohl bei Vorliegen der sogenannten Hauptmängel (Rotz, periodische Augenentzündung, Dummkoller, Kehlkopfpfeifen, Koppen und Dämpfigkeit) als auch beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften.
6. Haftungsausschlüsse.
Der Verkäufer haftet zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes, bei arglistigem Verschweigen sogar drei Jahre ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Käufers vom Mangel, spätestens aber zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs.
Abweichende Vereinbarungen sind außer für Vorsatz möglich, Einschränkungen gelten aber beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf. Ein Privatmann als Verkäufer kann die Verjährung bis zum Ausschluss der Verjährung verkürzen. Dagegen kann ein Unternehmer beim Verkauf des „Verbrauchsgutes Pferd“ die Verjährung maximal auf ein Jahr verkürzen, wenn die Sache gebraucht ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Tiere neu hergestellten Sachen gleichzustellen, wenn sie noch nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt sind. Werden Tiere in diesem Sinne verwendet, steigt das Risiko für das Auftreten von Mängeln erheblich. Daher wird man davon ausgehen können, dass Fohlen zumindest solange als neu hergestellte Sachen zu behandeln sind, wie sie noch nicht angeritten bzw. angefahren oder sonst auf ihre zukünftige Verwendung hin ausgebildet worden sind.
Vorgedruckte Verträge – auch Muster aus Zeitschriften – gelten nach ständiger Rechtsprechung des BGH und der Instanzrechtsprechung (bspw. OLG Hamm vom 13.01.2011, I-2 U 143/10 oder OLG Oldenburg, Urteil vom 27.05.2011, 6 U 14/11) immer als AGB, auch wenn der Verwender sich die Mühe gemacht hat, den Vertrag abzuschreiben. Durch sie kann daher die Haftung auch unter Privaten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dies geht nur durch einen individuellen Vertrag.
Daraus folgt, dass ein Unternehmer sehr schnell in den Bereich des Verbrauchsgüterkaufes gelangt und deshalb vertragliche Vereinbarungen über die Abkürzung der Verjährung von unter einem Jahr nicht vornehmen sollte. In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Verkürzung der Verjährung nicht in Form eines vorformulierten Vertrages wirksam vereinbart werden kann.
Der Unternehmer kann allerdings eventuelle Ansprüche auf Schadensersatz - nicht auf Rücktritt oder Minderung - wirksam ausschließen, sofern er sich nicht vorformulierter Verträge bedient.
Sämtliche vorstehende Ausführungen gelten natürlich nicht, wenn der Käufer vor dem Kauf Kenntnis von den Mängeln hatte. Dann kann er aus diesen Mängeln keine Ansprüche ableiten, sondern nur aus ihm unbekannten Mängeln. Gleiches gilt bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder die Garantie für eine Eigenschaft übernommen.
Wenn der Verkäufer arglistig war, also einen ihm bekannten Mangel bewusst verschwiegen hat, dann haftet er in jedem Fall und ein eventuell vereinbarter Gewährleistungsausschluss bleibt wirkungslos.
Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs sind aber auch andere einzelvertragliche Abreden möglich.
Hier sind die meisten in dieser Abhandlung genannten Vorschriften weitgehend dispositiv. Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind lediglich Garantieeinschränkung und Vorsatzfreizeichnung.
7. Sonderfall: Auktionen.
Egal ob die Verbände oder die Beschicker als Verkäufer auftreten, werden die Voraussetzungen eines Unternehmers als Verkäufer in aller Regel erfüllt sein, so dass die Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf Anwendung finden.
Dann ist aber ein Gewährleistungsausschluss problematisch, insbesondere in allgemeinen Geschäftsbedingungen. Seine Wirksamkeit hängt wohl von der genauen Ausgestaltung der Zuständigkeiten zwischen Verband, Auktionator und Beschicker ab. Endgültig geklärt ist dies jedoch noch nicht.
Einzelne Versteigerer berufen sich wegen der Zulässigkeit des Gewährleistungsausschlusses bei Auktionen auf die gesetzlichen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf, wonach die Vorschriften nicht für solche gebrauchten Sachen Anwendung finden, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden.
Eine öffentliche Versteigerung im Sinne des Verbrauchsgüterkaufrechts liegt nach Meinung des BGH (Urteil vom 9.11.2005, AZ: VIII ZR 116/05) allerdings nur vor, wenn die Versteigerung durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher, durch einen zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder durch einen öffentlich angestellten Versteigerer, auch durch einen gemäß § 34b Abs. 5 GewO allgemein öffentlich bestellten Versteigerer (BGH, Urteil vom 5.10.1989, AZ: IX ZR 265/88), öffentlich erfolgt ist, wobei dieser nicht Veranstalter sein muss (BGH, Urteil vom 24.02.2010, VIII ZR 71/09).
8. Der Verbrauchsgüterkauf.
Einen weiteren Sonderfall bildet der schon mehrfach erwähnte sogenannte Verbrauchsgüterkauf. Dieses neu eingeführte Institut bringt weitreichende Veränderungen im Vergleich zum alten Recht.
Voraussetzung für das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs ist zunächst eine bestimmte Parteienkonstellation: Ein Unternehmer verkauft eine Sache an einen Verbraucher. In diesem Fall sieht das Gesetz den Unternehmer durch seine Erfahrung im Vorteil und schränkt daher die Dispositionsfreiheit der Parteien aus Käuferschutzgründen ein.
Ein Unternehmer ist, wer bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Als Unternehmer gilt jede Person oder Vereinigung, die am Markt planmäßig und dauerhaft gegen Entgelt Leistungen anbietet. Eine Eintragung im Handelsregister ist nicht erforderlich. Unter den Begriff des Unternehmers fallen vor allem Pferdehändler, Züchter als Gewerbetreibende oder als Landwirte, Reitlehrer, Bereiter und Reitschulbetreiber. Allerdings muss der Käufer die Unternehmereigenschaft des Verkäufers beweisen, bevor er in den Genuss der Verbraucherschutzvorschriften gelangt.
Wann allerdings ein Hobbyzüchter zum Unternehmer wird, ist nach wie vor unklar.
8.1. Die Unternehmereigenschaft.
Zwar hat Bundesgerichtshof (BGH, AZ VIII ZR 173/05) am 29.03.2006 in einem Fall zum Pferdekauf zur Frage der Unternehmereigenschaft Stellung genommen und festgestellt, "Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen." Eine wirkliche Klärung ist damit aber noch nicht erreicht.
Die Unternehmereigenschaft ist zu bejahen, wenn die Person in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. Dies setzt ein planmäßiges Anbieten von Leistungen am Markt auf Dauer und gegen Entgelt voraus. Auch eine nebenberufliche Tätigkeit wird hiervon erfasst.
Das Merkmal „selbständig“ ist in aller Regel eindeutig erfüllt, denn die Zucht wird nur in den seltensten Fällen für Dritte betrieben.
Wann eine Tätigkeit „planmäßig und auf Dauer angelegt“ betrieben wird, lässt sich aber nicht nur aufgrund fester Kriterien (Dauer mindestens ein Jahr oder mindestens 10 Geschäftsabschlüsse pro Jahr getätigt werden müssen o. ä.) entscheiden.
Auf der anderen Seite steht die nur gelegentliche Betätigung, also der Hobby- und Gelegenheitszüchter. Denn bei einmaligen bzw. gelegentlichen Handlungen erreicht man noch nicht die Teilnahme am Wirtschaftsleben, die es rechtfertigt, den Züchter als Unternehmer anzusehen. Hier entscheiden die Umstände des Einzelfalles, wobei entscheiden ist, ob durch regelmäßige bzw. wiederholte Zucht eine auf Dauer berechnete Einnahmequelle geschaffen werden soll, und ob ein organisatorischer Mindestaufwand betrieben wird. Es kommt dabei vor allem auf den Umfang des Zuchtbetriebs und der Verkaufstätigkeit an.
Je mehr Zuchttiere der Züchter hat und je häufiger Nachkommen geboren und verkauft werden und so ein größerer organisatorischer Aufwand entsteht, desto eher ist der Züchter Unternehmer. Natürlich muss man auch nach der Art der gezüchteten Tiere unterscheiden. Kaninchen haben nun einmal viel mehr Nachkommen als Pferde. Das muss bei der Betrachtung berücksichtigt werden.
„Gegen Entgelt“ ist die Zucht immer dann, wenn die Fohlen nicht verschenkt, sondern verkauft werden, wobei einzelne Verschenkungen noch nicht zur Unentgeltlichkeit des gesamten Zuchtbetriebs führen. Ob mit den Einnahmen auch ein Gewinn erzielt wird, Verluste reduziert werden oder ein Gewinn zumindest beabsichtigt ist, hat für die Entgeltlichkeit der Tätigkeit dagegen keine Bedeutung.
Auch das Merkmal des „Auftretens am Markt“ wird im Allgemeinen vorliegen, denn hier geht es ja gerade um die Fälle, in denen die Zucht nicht als Selbstzweck und zur Vergrößerung der eigenen Herde betrieben wird, sondern in denen die Pferde - grundsätzlich an jedermann - verkauft werden sollen, so dass insofern auch der nebenberufliche oder Hobbyzüchter als Anbieter auf dem „Pferdemarkt“ auftritt. Dieses kann der Züchter aber selbst beeinflussen. Zwar ist die Unternehmereigenschaft in erster Linie nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Wer als kleiner Züchter aber groß als „Zuchtbetrieb Schulze“ in Zeitschriften und im Internet auftritt, entsprechende Werbung macht und sich auch sonst wie ein normaler Geschäftsmann geriert, wirkt nach außen eher wie ein Unternehmer als derjenige, der nur von Mundpropaganda lebt und bei den Verkäufen wie ein Privatmann auftritt.
Der Züchter ist kraft seiner Erfahrung weit besser über die Risiken und Probleme der von ihm gezüchteten Tiere informiert als der Käufer.
8.2. Beschränkung der Vertragsfreiheit.
Nachteilige Abweichungen oder Umgehung der Gewährleistungsregeln sind hiernach grundsätzlich unwirksam. Lediglich Schadensersatzansprüche sind ausschließbar und die Verjährung ist reduzierbar auf ein bzw. zwei Jahre, je nachdem ob Kaufsache „gebraucht“ oder „neu“ ist.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf gilt die widerlegliche Vermutung, dass die Sache bei Übergabe an den Verbraucher mangelhaft war, wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe zeigt. Diese Vermutung gilt nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar ist (zum Beispiel eine akute Bronchitis fünf Monate nach dem Kauf).
Diese sogenannte „Beweislastumkehr“ ist für den Pferdekäufer eine wesentliche Erleichterung, denn normalerweise trifft den Käufer die Beweislast dafür, dass der von ihm behauptete Mangel im Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes bereits vorgelegen hat. Je nach Art des Mangels wird die Beweisführung mit zunehmendem Zeitablauf jedoch immer problematischer.
Der Käufer muss nach neuester BGH Rechtsprechung lediglich nachweisen, dass das Tier vor Ablauf der sechs Monate seit Gefahrübergang eine Beschaffenheit aufweist („zeigt“), die einen Mangel darstellen würde, wenn diese schon bei Gefahrübergang gegeben gewesen sein sollte.
Es gibt sicher einige Mängel, wie zum Beispiel ein angeborener Herzfehler, bei denen es unproblematisch nachzuweisen ist, dass der Mangel bereits im Kaufzeitpunkt vorgelegen hat. Die Mehrzahl der Gesundheitsmängel, wie zum Beispiel Hufrollenveränderungen, Spat- und Atemwegserkrankungen sowie alle Ausbildungsmängel haben aber eine bestimmte Entstehungszeit, die rückblickend nur sehr schwer diagnostizierbar ist.
Der Ausschluss der Vermutung des § 476 BGB ist möglich, aber die Ausnahme von der Regel.
Wenn also ein Mangel vorliegt kann dann der Verkäufer die gesetzliche Vermutung entkräften, indem er beweist, dass der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe nicht vorgelegen hat. Das ist meistens genauso schwierig, wie die Nachweisführung, dass der Mangel vorgelegen hat. Tierärzte werden vielfach sagen, es kann sein, es kann aber auch nicht sein. Das kann dazu führen, dass der Käufer ein Pferd, das er von einem Privatmann erworben hat, nicht zurückgeben kann, wohingegen er das Pferd, wenn er es von einem Unternehmer erworben hat, zurückgeben kann.
Insoweit ist es für den Ausgang eines Rechtsstreites oft von entscheidender Bedeutung, wen die Beweislast trifft, wer also den Beweis führen muss, dass die Erkrankung bzw. der Ausbildungsmangel im Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes vorgelegen hat oder nicht.
Eine Rückausnahme besteht im Fall einer von einem Pferdezuchtverband veranstaltete Pferdeauktion, die von einem öffentlich bestellten Versteigerer durchgeführt wird, da diese als öffentliche Versteigerung anzusehen ist, auf die die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts nicht anzuwenden sind (BGH, Urteil vom 24.02.2010, VIII ZR 71/09).
9. Weitere Sonderregelungen.
Weiter sind Sonderregeln zu beachten, wenn der Unternehmer einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten gewährt.
Auch bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) ist Vorsicht geboten.
AGB liegen vor, wenn Klauseln oder ganze Verträge für eine Vielzahl von Geschäften vorformuliert sind und einseitig gestellt werden.
ABG können gesetzliche Regeln nur eingeschränkt ändern, bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Schutzregeln ist der gesamte AGB-Komplex unwirksam.
So ist der Gewährleistungsausschluss für neue Sachen unzulässig, die Verjährung bei neuen Sachen muss mindestens ein Jahr betragen. (Bei einem Verbrauchsgüterkauf ohnehin zwei Jahre). Ein Schadensersatzausschluss ist zumindest bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit unzulässig.
10. Folgen für den Pferdehandel.
Der Pferdehandel muss sich auf die Situation einstellen und neue Wege gehen, um Gewährleistungsrisiken angemessen zu reduzieren beziehungsweise zu verteilen und Unklarheiten zu vermeiden. Dabei wird der professionellen Gestaltung des schriftlichen Kaufvertrages größere Bedeutung zukommen als bisher und der Zustand des Pferdes bei der Übergabe wird sorgfältiger dokumentiert werden müssen.
Was bisher nur aus anderen Rechtsgebieten bekannt ist, wird sicherlich nun auch im Pferdehandel Einzug halten. Das von Verkäufer und Käufer unterschriebene Übergabeprotokoll dokumentiert den Zustand des Pferdes zum Zeitpunkt der Übergabe. Wenn das Pferd nämlich nachweislich zum Zeitpunkt der Übergabe in Ordnung war, ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Ein Übergabeprotokoll hat hier erheblichen Beweiswert.
Es ist bei der Vertragsabfassung unbedingt darauf zu achten, dass alle Absprachen vollständig schriftlich fixiert werden und keine mündlichen Nebenabreden getroffen werden.
Der gewerbliche Verkäufer muss alle Mängel und Eigenarten des Tieres dokumentieren, Zurückhaltung bei Beschreibungen und Werbeaussagen üben und Erwartungen des Käufers beachten da sie den vertraglich vorausgesetzten Zweck bestimmen. Andere sichere Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung stehen dem gewerblichen Verkäufer nicht zur Verfügung.
Eine sorgfältige Ankaufs- oder Verkaufsuntersuchung nebst vollständiger Dokumentation im Attest sollte selbstverständlich sein.
Wenn der Pferdehändler seinerseits nicht bereit ist, eine ordnungsgemäße Verkaufsuntersuchung zeitnah zum Verkauf und der Ablieferung des Pferdes durchführen und entsprechend dokumentieren zu lassen, stellt sich für den Pferdekäufer zwangsläufig die Frage nach der eigenen Ankaufsuntersuchung. Zu einem solchen Schritt ist dringend anzuraten, um dem Pferdekäufer so weit wie möglich Gewissheit über den gesundheitlichen Zustand des Pferdes zu verschaffen. Sollten dann Mängel festgestellt werden, sind die Ansprüche des Käufers evident. Um allerdings eine mögliche langwierige Auseinandersetzung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen medizinischer Mängel des Pferdes zu vermeiden, sollte im Kaufvertrag schriftlich ausdrücklich geregelt sein, dass der Käufer alsbald durch seinen eigenen Tierarzt das Pferd auf mögliche gesundheitliche Mängel überprüfen lassen wird. Gleichzeitig sollte schriftlich klargestellt werden, dass der Pferdekaufvertrag erst in dem Moment rechtswirksam wird, wenn der Käufer nach Vorliegen des Untersuchungsberichtes den Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer ausdrücklich gebilligt hat. Im Falle einer berechtigten Versagung der Billigung des Kaufvertrages wäre des weiteren vorzusehen, dass der Verkäufer die Kosten der Ankaufsuntersuchung einschließlich der angefallenen Transport- und Unterbringungskosten inklusive des von ihm durchzuführenden Rücktransports zu tragen hat. Die Herausgabe des Pferdes ist von der vorherigen Bezahlung der Kosten durch den Pferdehändler abhängig zu machen.
Alles, was vertraglich fixiert ist kann später im Prozess den Ausgang beeinflussen. Da Zeugen oft unsicher in ihrer Wahrnehmung und Sachverständigengutachten immer kostspielig sind gilt es alles zu unternehmen, um diese zwei nachteiligen Beweismittel überflüssig zu machen, wohl wissend das dies fast nie gelingen kann.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltverein unter www.anwaltauskunft.de.
Autor: RA Frank Richter, www.richterrecht.com
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