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Wie
gut Eltern auf ihre Kinder bei einem Reitturnier aufpassen müssen,
das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe konkretisiert.
Der Fall: Ein Kind besuchte mit seinen Eltern ein Reitturnier.
Während die Eltern sich unterhielten, strolchte das rund dreijährige
Kind auf dem Gelände umher. Als es ein Pferd in einer wegen der
Hitze geöffneten Transportbox entdeckte, kletterte es zu ihm hinein
und wurde von dem Tier an den Kopf getreten.
Die Beteiligten - die Pferdehalterin, deren Haftpflichtversicherung,
der Turnierveranstalter/Grundstückseigentümer und die Eltern -
stritten sich nun, wer wieviel Schadensersatz zu leisten hat.
Das Landgericht Freiburg entschied, die Eltern hätten 2/3 der
Kosten zu tragen, das Oberlandesgericht Karlsruhe änderte diese
Quote auf 1/3. Alle Parteien legten Revision zum Bundesgerichtshof
ein. Dieser reduzierte die Haftung weiter: Auf Null.
Lassen Eltern ihr knapp dreijähriges Kind bei einem Reitturnier
aus den Augen, haften sie zu 100% für dessen Verletzung durch
einen Pferdetritt. Weder der Veranstalter noch die Pferdehalterin
müssen damit rechnen, dass ein Kleinkind unbeaufsichtigt
in einen Pferdetransporter klettert, hat der Bundesgerichtshof
mit Urteilen vom 19.01.2021, VI ZR 210/18 und VI ZR 194/18, entschieden.
Deren Verkehrssicherungspflicht reduziert sich durch die
Pflicht der Eltern, ihren Nachwuchs auf einer großen Veranstaltung
eng bei sich zu führen.
Bei einer Aufsichtspflichtverletzung der Eltern kann sich ein
Anspruch des Kindes gegen diese aus § 1664 BGB ergeben. Daneben
kann eine Körperverletzung auch durch Verletzung der Obhutspflicht
begangen werden. Der Einwand der Eltern, im Hinblick auf den Sorgfaltsmaßstab
in eigenen Angelegenheiten müssten sie nur für grobe Fahrlässigkeit
einstehen, lief ins Leere:
Angesichts der Gefährlichkeit der Umgebung für ein dreijähriges
Kind hätten sie die Beaufsichtigung sehr eng gestalten müssen.
Der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimme
sich nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die
Maßnahmen danach richteten, was verständige Eltern in der konkreten
Situation tun müssten, um Verletzungen zu verhindern.
Die Karlsruher Richter entschieden daher, dass die Eltern sämtliche
Kosten zu tragen haben: Sowohl die Pferdehalterin als auch die
Veranstalterin hätten ihren Verkehrssicherungspflichten genügt.
Vorkehrungen, die verhindern, dass ein rund dreijähriges Kind
in den Pferdeanhänger steigt, seien nicht zu treffen gewesen.
Sie hätten darauf vertrauen können, dass die Beaufsichtigung von
Kleinkindern von deren Eltern wahrgenommen werde. Sie hätten nicht
damit rechnen müssen, dass ein Kind in die Pferdebox steige. Diese
Gefahr werde durch die gebotene Beaufsichtigung von Dritten sozusagen
neutralisiert und die Verkehrssicherungspflichten würden entsprechend
reduziert.
Autor: RA Frank Richter, www.richterrecht.com
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