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Rechtsprechung: Eltern müssen auf Reitturnieren auf Kinder aufpassen
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Wie gut Eltern auf ihre Kinder bei einem Reitturnier aufpassen müssen, das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe konkretisiert.

Der Fall: Ein Kind besuchte mit seinen Eltern ein Reitturnier. Während die Eltern sich unterhielten, strolchte das rund dreijährige Kind auf dem Gelände umher. Als es ein Pferd in einer wegen der Hitze geöffneten Transportbox entdeckte, kletterte es zu ihm hinein und wurde von dem Tier an den Kopf getreten.

Die Beteiligten - die Pferdehalterin, deren Haftpflichtversicherung, der Turnierveranstalter/Grundstückseigentümer und die Eltern - stritten sich nun, wer wieviel Schadensersatz zu leisten hat.

Das Landgericht Freiburg entschied, die Eltern hätten 2/3 der Kosten zu tragen, das Oberlandesgericht Karlsruhe änderte diese Quote auf 1/3. Alle Parteien legten Revision zum Bundesgerichtshof ein. Dieser reduzierte die Haftung weiter: Auf Null.

Lassen Eltern ihr knapp dreijähriges Kind bei einem Reitturnier aus den Augen, haften sie zu 100% für dessen Verletzung durch einen Pferdetritt. Weder der Veranstalter noch die Pferdehalterin müssen damit rechnen, dass ein Kleinkind unbeaufsichtigt in einen Pferdetransporter klettert, hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 19.01.2021, VI ZR 210/18 und VI ZR 194/18, entschieden. Deren Verkehrssicherungspflicht reduziert sich durch die Pflicht der Eltern, ihren Nachwuchs auf einer großen Veranstaltung eng bei sich zu führen.

Bei einer Aufsichtspflichtverletzung der Eltern kann sich ein Anspruch des Kindes gegen diese aus § 1664 BGB ergeben. Daneben kann eine Körperverletzung auch durch Verletzung der Obhutspflicht begangen werden. Der Einwand der Eltern, im Hinblick auf den Sorgfaltsmaßstab in eigenen Angelegenheiten müssten sie nur für grobe Fahrlässigkeit einstehen, lief ins Leere:

Angesichts der Gefährlichkeit der Umgebung für ein dreijähriges Kind hätten sie die Beaufsichtigung sehr eng gestalten müssen. Der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimme sich nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Maßnahmen danach richteten, was verständige Eltern in der konkreten Situation tun müssten, um Verletzungen zu verhindern.

Die Karlsruher Richter entschieden daher, dass die Eltern sämtliche Kosten zu tragen haben: Sowohl die Pferdehalterin als auch die Veranstalterin hätten ihren Verkehrssicherungspflichten genügt. Vorkehrungen, die verhindern, dass ein rund dreijähriges Kind in den Pferdeanhänger steigt, seien nicht zu treffen gewesen. Sie hätten darauf vertrauen können, dass die Beaufsichtigung von Kleinkindern von deren Eltern wahrgenommen werde. Sie hätten nicht damit rechnen müssen, dass ein Kind in die Pferdebox steige. Diese Gefahr werde durch die gebotene Beaufsichtigung von Dritten sozusagen neutralisiert und die Verkehrssicherungspflichten würden entsprechend reduziert.












Autor: RA Frank Richter, www.richterrecht.com


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Quelle RA Frank Richter, www.richterrecht.com

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