wittelsbuerger.com - Europas erste Adresse für den Westernreitsport
Pferderecht: Guter Rat ist teuer – Provisionen beim Pferdekauf
wittelsbuerger.info
Wissen
Besucher online
Unsere Foren: Informieren Sie sich und diskutieren Sie mit!
Wissen
 
Navigation

zurück
 
Diese Seite ausdrucken
Diese Seite
zu den Favoriten
Diese Seite
als Startseite
 
Kontakt & Feedback
Kontakt &
Feedback


Sitemap & Suchfunktion
Sitemap &
Suchfunktion


zur Startseite

zurück zur
Startseite


Der geneigte Leser sei gewarnt: die Lektüre dieses Artikel kann und will kompetenten Rechtsrat im Einzelfall nicht ersetzen, sie soll lediglich einen Überblick über die Problematik geben und so zum rechtzeitigen Gang zum Anwalt ermuntern.

Wer kennt es nicht: Sieglinde sucht ein Pferd, Volker hat ein Pferd zu verkaufen. Sieglindes Reitlehrer Rüdiger trifft auf einem Turnier Volkers Bereiterin Bettina und beide finden, dass Volkers Pferd Sieglinde vorgestellt werden sollte. Es kommt zum Probereiten, Bettina und Rüdiger reden ihren Schützlingen gut zu und das Pferd wechselt den Besitzer. Natürlich möchte man diesen Gefallen angemessen entlohnt wissen. Sieglinde zahlt einen Kaufpreis von 500.000,00 €. Rüdiger und Bettina genehmigen sich davon jeweils 50.000,00 €. Volker erhält 400.00,00 €. Alle sind zufrieden.

Doch einige Zeit später erkennt Sieglinde, dass das Pferd doch nicht zu ihr passt, Mängel werden gesucht. Im Gerichtsverfahren kommt die Diskrepanz zwischen dem gezahlten und vereinnahmten Kaufpreis ans Licht. Und nun wendet sich das Blatt.

Wenn Volker von den Zahlungen wusste, weil er bspw. an Rüdiger zahlte, damit dieser Sieglinde den Kauf nicht ausredete, kann Sieglinde auch noch nach vielen Jahren von dem Kauf Abstand nehmen und die vollständige Rückabwicklung verlangen. Ebenfalls würde ausreichen, dass Bettina die Provision verheimlicht, was Volker zugerechnet würde. Das OLG Celle hat mit Urteil vom 26.07.2017, 20 U 53/16, hat diesen im Pferdebereich neuen, überall sonst aber mehrfach entschiedenen, Fall gem. den Vorgaben aus der Rechtsprechung entschieden: Rüdiger, Volker und Bettina müssen den gesamten Kaufpreis zurückzahlen und das Pferd zurücknehmen, sowie künftigen Unterhalt unter Anrechnung erzielter Einnahmen zahlen. Bereits mit Urteil vom 19.12.2000, XI ZR 349/99, verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Banken, Vermögensverwaltern oder Treuhändern, Rückvergütungen für bei ihnen getätigte Anlagegeschäfte zu gewähren, ohne den Kunden selbst über diese „Kick-backs“ aufzuklären. Mit Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05, hat der BGH das Verbot verdeckter Rückvergütungen auch auf den Fall ausgedehnt, dass die Bank selbst Rückvergütungen von einer Kapitalanlagegesellschaft aus dem Ausgabeaufschlag und/oder als Bestandsprovision erhält. Hier spricht man von versteckten Innenprovisionen, weil der Käufer von diesen Zahlungen nichts weiß. Wer den Käufer berät und/oder sich eine unangemessen hohe Provision (gem. BGH, III ZR 359/02, Urteil vom 12.02.2004: 15%) zahlen lässt, muss den Käufer über seine Provision aufklären – oder den dann entstandenen Schaden ersetzen. Wer im Lager des Verkäufers steht, zieht diesen mit in den Betrug hinein, so dass dann der Verkäufer für das Verhalten seiner Berater einstehen muss.

Fließt hier Bargeld dürfte sich auch das Finanzamt sehr für den Vorgang interessieren. Auch können sich die Berater wegen Betruges strafbar machen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. April 2016 – 4 StR 317/15) wenn sie die sonstigen Beteiligten über die tatsächlichen Kaufpreis täuschen.

Maklerverträge sehen im Immobilienbereich 5-6% Provisionen vor, die im Pferdebereich üblichen, aber meist illegalen, 10+X% sind dagegen recht hoch.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind. Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltverein unter www.anwaltauskunft.de.

 




Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates oder in sonst berufsrechtlich zulässiger Weise.

Frank Richter
Rechtsanwalt

Kastanienweg 75a
69221 Dossenheim
Telefonnummer 06221/727-4619
Faxnummer 06221/727-6510
www.richterrecht.com.




Zum wittelsbuerger.com-Expertenforum gelangen Sie hier.


Fügen Sie diese Seite Ihren Bookmarks hinzu!

Quelle RA Frank Richter, www.richterrecht.com

Weitere Artikel zu diesem ThemaWas meinen Sie dazu?
Mehr Informationen rund ums PferdewissenReden Sie mit in unserem Diskussionsforum
  
Sie wollen mehr zum Thema wissen? Hier finden Sie
Informationen zum VerbandInformationen zur RasseInformationen zum Westernreiten

Drei unserer Auktionsangebote rund ums Westernreiten

 


Impressum© 2007 by wittelsbuerger.com / Disclaimer