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Der
geneigte Leser sei gewarnt: die Lektüre dieses Artikel kann und
will kompetenten Rechtsrat im Einzelfall nicht ersetzen, sie soll
lediglich einen Überblick über die Problematik geben und so zum
rechtzeitigen Gang zum Anwalt ermuntern.
Wer kennt es nicht:
Sieglinde sucht ein Pferd, Volker hat ein Pferd zu verkaufen.
Sieglindes Reitlehrer Rüdiger trifft auf einem Turnier Volkers
Bereiterin Bettina und beide finden, dass Volkers Pferd Sieglinde
vorgestellt werden sollte. Es kommt zum Probereiten, Bettina und
Rüdiger reden ihren Schützlingen gut zu und das Pferd wechselt
den Besitzer. Natürlich möchte man diesen Gefallen angemessen
entlohnt wissen. Sieglinde zahlt einen Kaufpreis von 500.000,00
€. Rüdiger und Bettina genehmigen sich davon jeweils 50.000,00
€. Volker erhält 400.00,00 €. Alle sind zufrieden.
Doch einige Zeit später erkennt Sieglinde, dass das Pferd doch
nicht zu ihr passt, Mängel werden gesucht. Im Gerichtsverfahren
kommt die Diskrepanz zwischen dem gezahlten und vereinnahmten
Kaufpreis ans Licht. Und nun wendet sich das Blatt.
Wenn Volker von den Zahlungen wusste, weil er bspw. an Rüdiger
zahlte, damit dieser Sieglinde den Kauf nicht ausredete, kann
Sieglinde auch noch nach vielen Jahren von dem Kauf Abstand nehmen
und die vollständige Rückabwicklung verlangen. Ebenfalls würde
ausreichen, dass Bettina die Provision verheimlicht, was Volker
zugerechnet würde. Das OLG Celle hat mit Urteil vom 26.07.2017,
20 U 53/16, hat diesen im Pferdebereich neuen, überall sonst aber
mehrfach entschiedenen, Fall gem. den Vorgaben aus der Rechtsprechung
entschieden: Rüdiger, Volker und Bettina müssen den gesamten Kaufpreis
zurückzahlen und das Pferd zurücknehmen, sowie künftigen Unterhalt
unter Anrechnung erzielter Einnahmen zahlen. Bereits mit Urteil
vom 19.12.2000, XI ZR 349/99, verbot der Bundesgerichtshof (BGH)
Banken, Vermögensverwaltern oder Treuhändern, Rückvergütungen
für bei ihnen getätigte Anlagegeschäfte zu gewähren, ohne den
Kunden selbst über diese „Kick-backs“ aufzuklären. Mit Urteil
vom 19.12.2006, XI ZR 56/05, hat der BGH das Verbot verdeckter
Rückvergütungen auch auf den Fall ausgedehnt, dass die Bank selbst
Rückvergütungen von einer Kapitalanlagegesellschaft aus dem Ausgabeaufschlag
und/oder als Bestandsprovision erhält. Hier spricht man von versteckten
Innenprovisionen, weil der Käufer von diesen Zahlungen nichts
weiß. Wer den Käufer berät und/oder sich eine unangemessen hohe
Provision (gem. BGH, III ZR 359/02, Urteil vom 12.02.2004: 15%)
zahlen lässt, muss den Käufer über seine Provision aufklären –
oder den dann entstandenen Schaden ersetzen. Wer im Lager des
Verkäufers steht, zieht diesen mit in den Betrug hinein, so dass
dann der Verkäufer für das Verhalten seiner Berater einstehen
muss.
Fließt hier Bargeld dürfte sich auch das Finanzamt sehr für den
Vorgang interessieren. Auch können sich die Berater wegen Betruges
strafbar machen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. April 2016
– 4 StR 317/15) wenn sie die sonstigen Beteiligten über die tatsächlichen
Kaufpreis täuschen.
Maklerverträge sehen im Immobilienbereich 5-6% Provisionen vor,
die im Pferdebereich üblichen, aber meist illegalen, 10+X% sind
dagegen recht hoch.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken,
die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden,
abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen
Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal
außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht
vom Angreifer zu erstatten sind. Grundsätzlich sollte man seine
Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches
gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche.
Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltverein unter
www.anwaltauskunft.de.
Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen
eines Mandates oder in sonst berufsrechtlich zulässiger Weise.
Frank Richter
Rechtsanwalt
Kastanienweg 75a
69221 Dossenheim
Telefonnummer 06221/727-4619
Faxnummer 06221/727-6510
www.richterrecht.com.
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