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Ist
ein gekauftes Pferd mangelbehaftet und hat der Schuldner dies
zu vertreten, stehen dem Gläubiger verschiedenste Rechte zu. Zu
beachten ist, dass der Verkäufer zunächst nahezu immer unter Fristsetzung
zur Mangelbeseitigung aufgefordert werden muss, bevor weitere
Rechte geltend gemacht werden können. Dabei hat der Käufer grundsätzlich
die Wahl zwischen Lieferung einer mangelfreien Sache und der Beseitigung
des Mangels. Wenn es um einen Schadensersatz geht, hat der Käufer
nach erfolgloser Nacherfüllung grundsätzlich die Wahl zwischen
dem sog. großen und kleinen Schadensersatz.
Vom großen Schadensersatz
wird gesprochen, wenn der Käufer die Kaufsache aufgrund ihrer
Mangelhaftigkeit zurückgibt und dafür Schadensersatz für die Nichterfüllung
des ganzen Vertrags verlangt. Dafür muss die Pflichtverletzung
des Schuldners „erheblich“ sein.
Vom kleinen Schadensersatz ist dagegen die Rede, wenn der Käufer
die mangelbehaftete Kaufsache behält und den Wertunterschied zu
einer mangelfreien Kaufsache geltend macht. Für den kleinen Schadensersatz
ist jede Pflichtverletzung des Verkäufers ausreichend, diese muss
also nicht „erheblich“ sein.
Der Schadensersatz statt der Leistung ist einschlägig, wenn der
Mangel durch eine hypothetische Nacherfüllung beseitigt werden
würde. Würde diese gedachte Nacherfüllung den Schaden nicht beseitigen
– etwa weil dieser durch die verzögerte mangelfreie Lieferung
unwiderruflich bereits entstanden ist – handelt es sich um einen
Fall des Schadensersatzes neben der Leistung.
Unter den oben genannten Umständen sind auch die Rücktrittsvoraussetzungen
erfüllt, sodass der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten kann. Als
Rechtsfolge sieht das Gesetz die Rückgewähr der aus dem Vertrag
empfangenen Leistungen vor, sprich Kaufpreisrückzahlung und Rückgabe
der Kaufsache.
Der Gläubiger kann den Kaufpreis auch – je nach Erheblichkeit
des Mangels - mindern. Bei einer Minderung auf Null ist die Kaufsache
zurückzugeben. Der Käufer muss sich allerdings zwischen Rücktritt
und Minderung entscheiden.
§ 284 BGB bietet eine Alternative, die der Käufer nur anstelle
eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung wählen kann.
Sie gibt ihm einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Anwendungen.
Diese Aufwendungen sind freiwillige Ausgaben, die der Käufer im
Vertrauen auf die vertragsgemäße Leistung getätigt hat und die
sich wegen der nicht vertragsgemäßen Leistung als nutzlos erweisen.
Ein Beispiel wäre der auf das Pferd angepasste Sattel. Die Rechtsprechung
billigt dem Käufer aber auch Ersatz für Futter-, Tierarzt-, Unterbringungs-,
Hufschmied-, Beritt- und Versicherungskosten zu (u.a. LG Münster,
Urteil vom 17.08.2007, Az. 011 O 301/06).
Nicht unter § 284 BGB fallen dagegen entgangene Gewinne aus einem
anderen Geschäft, etwa aus der Zucht, was aber nicht bedeutet,
dass der Gläubiger diese nicht im Rahmen der Schadensersatzansprüche
geltend machen kann. Im Konkurrenzverhältnis zum Rücktritt hat
der Käufer die Wahl, ob er eine Rückabwicklung nach den Rücktrittsvorschriften
oder nach Maßgabe des § 284 BGB einen Ersatz seiner bereits geleisteten
Aufwendungen wünscht.
Für eine unmögliche Freizeit- oder Turniernutzung, mithin „entgangene
Reitfreude“, gibt es aber nichts. Nur ein Berufsreiter kann Schadensersatz
für die verhinderte Nutzung des Pferdes verlangen, wenn ihm hierdurch
Einnahmen, bspw. über verhinderte Werbung für die eigene Reitkunst
und somit Beritt- oder Unterrichtsaufträge, entgingen – sofern
er dies nachweisen kann.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken,
die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden,
abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen
Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal
außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht
vom Angreifer zu erstatten sind. Grundsätzlich sollte man seine
Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches
gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche.
Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltverein unter
www.anwaltauskunft.de.
Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen
eines Mandates oder in sonst berufsrechtlich zulässiger Weise.
Frank Richter
Rechtsanwalt
Kastanienweg 75a
69221 Dossenheim
Telefonnummer 06221/727-4619
Faxnummer 06221/727-6510
www.richterrecht.com.
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