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(aid) – Sind Ross und Reiter im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs, müssen sie selbstverständlich die geltenden Verkehrsregeln beachten. Grundlage ist Paragraph 28, Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach der Reiter oder auch Pferde führende Personen allen übrigen Verkehrsteilnehmer gleich zu setzen sind. Denn einen Führerschein für Reiter gibt es nicht. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass Pferde nur von geeigneten Personen im öffentlichen Verkehr geritten oder begleitet werden dürfen. Diese müssen über reiterliche Kenntnisse bzw. körperliche Fähigkeiten zum Führen der Vierbeiner verfügen.
Auf der Fahrbahn haben sich Ross und Reiter auf der äußersten rechten Seite zu bewegen. Ist neben der rechten Begrenzungslinie noch ausreichend Platz vorhanden, so sollte dieser Bereich genutzt werden. Die Inanspruchnahme von Fuß- und Radwegen ist Reitern und Pferden jedoch nicht gestattet. Das Abbiegen muss rechtzeitig angezeigt werden, zum Beispiel durch Handzeichen.
Das Reiten in der Gruppe unterliegt besonderen Regeln: Sind mehrere Reiter unterwegs, gelten sie als geschlossener Verband – und damit als ein Verkehrsteilnehmer. Maximal 12 Teilnehmer bilden einen Verband, der jedoch eine Gesamtlänge von 25 Metern nicht überschreiten sollte. Nur in einer solchen Abteilung dürfen die Reiter zu zweit nebeneinander reiten.
Beim Reiten oder Führen in der Dämmerung und in der Dunkelheit ist für Mensch und Tier eine ausreichende Beleuchtung vorgeschrieben (§ 17 Abs. 1 StVO). Für den Einzelreiter gilt mindestens eine weiße, nicht blendende und nach vorne sowie nach hinten gerichtete Lichtquelle gesetzlich als ausreichend. Auch sogenannte Stiefellampen oder Steigbügelleuchten sind zulässig. Ideal ist eine beidseitige Beleuchtung. Sind mehrere Reiter in einer Gruppe unterwegs, muss zusätzlich ein rotes Licht am Ende des Verbandes mitgeführt werden. Allerdings ist die Silhouette eines Pferdes bzw. eines Reiter-Pferd-Paares in dieser gesetzlichen Minimalausstattung für den nahenden und im Verhältnis zum Reiter deutlich tiefer sitzenden Autofahrer häufig nur schwer – und oft nicht rechtzeitig – zu erkennen.
Das wird besonders nachvollziehbar, wenn ein Richtungswechsel erforderlich wird. Denn für das Queren einer Fahrbahn ist diese Ausstattung im Grunde nicht ausreichend. Nicht zwingend vorgeschrieben, aber durchaus empfehlenswert sind deshalb spezielle Reflektoren für das Pferd, wie beispielsweise fluorisierende Gamaschen oder Leucht-Decken und reflektierende Kleidung, Leuchtwesten sowie Kopflampen für den Reiter. Vor allem im Bereich des Schweifs, der Seiten und des Brustbereichs sollte das Pferd zusätzlich großzügig mit speziellen Reflektoren ausgestattet werden. Blinkende Lichter oder Katzenaugen tragen ebenfalls zur Sichtbarkeit und damit zum Schutz bei.
Letztendlich steht aber vor allem der Pferdebesitzer in der Pflicht, die Verkehrssicherheit seines Vierbeiners schon frühzeitig zu trainieren. Denn auch wenn Pferde in der Dämmerung deutlich besser sehen als der Mensch, so können sie sich doch schnell vor heranrasenden Autolichtern erschrecken.
Anke Klabunde, aid
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