Die
EU hat am 17. Februar 2015 eine neue EU Equidenpass-Verordnung
verabschiedet, die in allen Mitgliedsstaaten zum 1. Januar 2016
gültig sein wird (wittelsbuerger.com
vom 26.09.14). Vordringlich geht es jetzt in der neuen Durchführungsverordnung
darum, mehr Lebensmittelsicherheit bei Schlachtpferden zu erhalten,
die Erfassung aller in der EU geborenen und eingeführten
Pferde zu optimieren, stets Zugriff auf den aktuellen Standort
der Tiere zu haben und Täuschungen auszuschließen.
So müssen in allen Mitgliedsstaaten spätestens zum 1.
Juli 2016 zentrale Datenbanken eingerichtet werden. In diese Datenbanken
sind alle Pferde einzutragen, die in einem Mitgliedsstaat gehalten
werden (wittelsbuerger.com
vom 10.03.15).
Für alle Equiden, die bereits über einen Equidenpaß
verfügen, soll sich ber nichts ändern, erläutert
die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN). Bestehende Pässe
müssen nicht durch einen neuen Paß ersetzt werden.
Sandra Kuhnke, DQHA
Zuchtleiterin, erläutert die wichtigsten Änderungen:
Bis zum Ende der Übergangsfrist am 30.06.16 gibt es einige
Änderungen für die Pferdehalter und-eigentümer.
So ist das Hauptanliegen der Verordnung die EU-weite Vereinheitlichung
der Equidenpässe, vorrangig um den Missbrauch hinsichtlich
des Schlachtstatus zu unterbinden. Einige der damit verbundenen
Neuerungen sind bereits beim ersten Blick in die Equidenpässe
sichtbar. Im neuen Layout der Equidenpässe ändert sich
die Reihenfolge der bekannten Abschnitte und auch die Markierung
der fortlaufenden Seiten mit einer Seriennummer fällt schnell
ins Auge. Andere Neuerungen sind jedoch nicht so offensichtlich.
Das System der EU zur Identifizierung von Equiden besteht aus
folgenden Elementen:
A) EINEM lebenslang
gültigen Identifizierungsdokument (Equidenpass)
mit einer Beschreibung des Pferdes in Textform und einem ausgefüllten
Abzeichen-Diagramm
B) Einer Methode zur
Überprüfung der Identität und Verknüpfung
zwischen Pass und Pferd (Transponder)
C) Einer lokalen
Datenbank, die gleichzeitig die UELN zuteilt
D) Einer zentralen
Datenbank, in der alle wichtigen Passdaten, die Transpondernummer,
Halter und Eigentümer, sowie der Schlachtstatus eingetragen
werden (Deutschland: HI-Tier)
Sobald ein Equidenpass
erstellt wurde, gilt ein Pferd dem Gesetz nach als identifiziert
(Artikel 4). Dieser hat das Pferd, mit wenigen Ausnahmesituationen
(z.B. Ausritte, Aufenthalt auf der Weide), jederzeit zu begleiten
(Artikel 23). Neu eingeführt wurde nun ein Muster für
ein provisorisches Identifizierungsdokument. Dies kann auf Antrag
des Pferdehalters oder auf behördliches Ersuchen hin ausgestellt
werden, wenn sich der Equidenpass zur Aktualisierung bei der ausstellenden
Behörde befindet. Ein solches provisorisches Dokument hat
eine Gültigkeit von maximal 45 Tagen und ermöglicht
den Transport des Pferdes innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaates,
nicht jedoch die Schlachtung des Pferdes (Artikel 24).
Die Frist für
die Identifizierung liegt für alle innerhalb der EU geborenen
Pferde bei spätestens 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Geburt.
Demnach haben später im Jahr geborene Pferde seit 2016 nun
mehr Zeit, um identifiziert und mit einem Equidenpass ausgestattet
zu werden. Vor dem endgültigen Verlassen des Geburtsbetriebs
muss jedoch ein Equidenpass vorliegen, auch wenn die Frist noch
nicht abgelaufen ist (Artikel 12).
Pferde, die fristgemäß
identifiziert werden, erhalten einen Original-Equidenpass.
Wenn
a) die Frist nicht
eingehalten wird und eine Deckbescheinigung für das Pferd
vorliegt
b) der Original-Equidenpass
verloren ging, die Identität des Pferdes jedoch eindeutig
geklärt ist
c) die Angaben im Original-Equidenpass
nicht zum Pferd passen
wird ein Duplikat
ausgestellt, mit der Konsequenz, dass das Pferd nicht mehr zur
Schlachtung zugelassen ist (Artikel 29).
Sofern
a) die Frist nicht
eingehalten wird und keine Deckbescheinigung für das Pferd
vorliegt
b) der Original-Equidenpass
verloren ging und die Identität des Pferdes nicht eindeutig
geklärt ist, jedoch kein Hinweis besteht, dass bereits einmal
ein Equidenpass ausgestellt wurde
wird ein Ersatzpass
ausgestellt. Auch damit ist eine Schlachtung des Pferdes nicht
mehr möglich (Artikel 32).
Der Pferdehalter bzw.
ggf. der Pferdeeigentümer muss dafür sorgen, dass die
im Equidenpass eingetragenen Daten jederzeit aktuell sind. Dies
betrifft vor allem die Informationen über den Schlachtstatus,
den lesbaren Transpondercode, den Status des Pferdes (z.B. registriertes
Zucht- bzw. Sportpferd), sowie den aktuellen Eigentümer.
Sollte der Equidenpass in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellt
oder das Pferd aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat eingeführt
worden sein, muss der Equidenpass innerhalb von 30 Tagen bei der
geeigneten (deutschen) Ausstellungsstelle zur Aktualisierung eingereicht
werden (Artikel 27). Für registrierte American Quarter Horses
ist hier die DQHA die geeignete zuständige Anlaufstelle.
Wird ein Equidenpass
zur Aktualisierung bei der DQHA eingereicht, so werden dort gemäß
Artikel 28
1. die Informationen
im Equidenpass aktualisiert
2. vorgenommene Änderungen
in Teil C dokumentiert
3. die Informationen
in der lokalen Datenbank der DQHA eingetragen
4. die Informationen
(Schlachtstatus, Eigentumswechsel) in der zentralen Datenbank
(HI-Tier) hinterlegt
Es ist das Bestreben
der EU, eine zentrale Datenbank für jeden Mitgliedsstaat
einzurichten und diese Datenbanken untereinander zu vernetzen
(Artikel 40), u.a. um Missbrauch vorzubeugen und zu verhindern,
dass mehrere Equidenpässe für dasselbe Pferd ausgestellt
werden.
Gemäß Artikel
37 gelten Pferde grundsätzlich als Schlachttiere, es sei
denn, dies wird in Abschnitt II, Teil II unwiderruflich anders
festgelegt. Dies muss bei der Ausstellung des Equidenpasses durch
die ausstellende Behörde und den Eigentümer unterzeichnet
werden. Soll der Schlachtstatus erst nach der Ausstellung des
Equidenpasses unwiderruflich geändert werden, so ist dies
vor der Behandlung durch die Unterschrift des Tierarztes und des
Eigentümers in Abschnitt II, Teil II zu vermerken. Zusätzlich
muss nun
1. Abschnitt II, Teil
III ungültig gemacht werden
2. Der Equidenpass
innerhalb von 14 Tagen bei der ausstellenden Behörde zur
Aktualisierung des Eintrags in der lokalen sowie der zentralen
Datenbank (HI-Tier) eingereicht werden
Grundsätzlich
haben sich neben einem erhöhten Arbeitsaufwand für die
ausstellenden Behörden also auch Verbesserungen besonders
für die Pferdehalter, -eigentümer und –züchter
aus den Neuerungen der EU-Gesetzgeber ergeben. Das Layout der
neuen Equidenpass-Muster zur Umsetzungen der Vorgaben aus (EU)
2015/262 ist aktuell noch nicht durch die Tierzuchtreferenten
der jeweiligen Länder abschließend genehmigt. Der Zeitpunkt,
ab wann die ersten „neuen“ DQHA-Pässe gedruckt
und ausgegeben werden, steht von daher noch nicht genau fest.
Bis zum Auslauf der Übergangsfrist nach Ablauf der ersten
Jahreshälfte 2016 werden die neuen Vorgabe aber berücksichtigt
und umgesetzt sein.
Die neue EU Pferdepass-Verordnung
wurde im EU Amtsblatt am 03.03.2015, Seite L59/1-L59/53,veröffentlicht.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.
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ab Januar 2016
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