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Equidenpässe: Die wichtigsten Informationen zur neuen Verordnung ab 2016
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Die EU hat am 17. Februar 2015 eine neue EU Equidenpass-Verordnung verabschiedet, die in allen Mitgliedsstaaten zum 1. Januar 2016 gültig sein wird (wittelsbuerger.com vom 26.09.14). Vordringlich geht es jetzt in der neuen Durchführungsverordnung darum, mehr Lebensmittelsicherheit bei Schlachtpferden zu erhalten, die Erfassung aller in der EU geborenen und eingeführten Pferde zu optimieren, stets Zugriff auf den aktuellen Standort der Tiere zu haben und Täuschungen auszuschließen. So müssen in allen Mitgliedsstaaten spätestens zum 1. Juli 2016 zentrale Datenbanken eingerichtet werden. In diese Datenbanken sind alle Pferde einzutragen, die in einem Mitgliedsstaat gehalten werden (wittelsbuerger.com vom 10.03.15).

Für alle Equiden, die bereits über einen Equidenpaß verfügen, soll sich ber nichts ändern, erläutert die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN). Bestehende Pässe müssen nicht durch einen neuen Paß ersetzt werden.

Sandra Kuhnke, DQHA Zuchtleiterin, erläutert die wichtigsten Änderungen:

Bis zum Ende der Übergangsfrist am 30.06.16 gibt es einige Änderungen für die Pferdehalter und-eigentümer. So ist das Hauptanliegen der Verordnung die EU-weite Vereinheitlichung der Equidenpässe, vorrangig um den Missbrauch hinsichtlich des Schlachtstatus zu unterbinden. Einige der damit verbundenen Neuerungen sind bereits beim ersten Blick in die Equidenpässe sichtbar. Im neuen Layout der Equidenpässe ändert sich die Reihenfolge der bekannten Abschnitte und auch die Markierung der fortlaufenden Seiten mit einer Seriennummer fällt schnell ins Auge. Andere Neuerungen sind jedoch nicht so offensichtlich.

Das System der EU zur Identifizierung von Equiden besteht aus folgenden Elementen:

A) EINEM lebenslang gültigen Identifizierungsdokument (Equidenpass) mit einer Beschreibung des Pferdes in Textform und einem ausgefüllten Abzeichen-Diagramm

B) Einer Methode zur Überprüfung der Identität und Verknüpfung zwischen Pass und Pferd (Transponder)

C) Einer lokalen Datenbank, die gleichzeitig die UELN zuteilt

D) Einer zentralen Datenbank, in der alle wichtigen Passdaten, die Transpondernummer, Halter und Eigentümer, sowie der Schlachtstatus eingetragen werden (Deutschland: HI-Tier)

Sobald ein Equidenpass erstellt wurde, gilt ein Pferd dem Gesetz nach als identifiziert (Artikel 4). Dieser hat das Pferd, mit wenigen Ausnahmesituationen (z.B. Ausritte, Aufenthalt auf der Weide), jederzeit zu begleiten (Artikel 23). Neu eingeführt wurde nun ein Muster für ein provisorisches Identifizierungsdokument. Dies kann auf Antrag des Pferdehalters oder auf behördliches Ersuchen hin ausgestellt werden, wenn sich der Equidenpass zur Aktualisierung bei der ausstellenden Behörde befindet. Ein solches provisorisches Dokument hat eine Gültigkeit von maximal 45 Tagen und ermöglicht den Transport des Pferdes innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaates, nicht jedoch die Schlachtung des Pferdes (Artikel 24).

Die Frist für die Identifizierung liegt für alle innerhalb der EU geborenen Pferde bei spätestens 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Geburt. Demnach haben später im Jahr geborene Pferde seit 2016 nun mehr Zeit, um identifiziert und mit einem Equidenpass ausgestattet zu werden. Vor dem endgültigen Verlassen des Geburtsbetriebs muss jedoch ein Equidenpass vorliegen, auch wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist (Artikel 12).

Pferde, die fristgemäß identifiziert werden, erhalten einen Original-Equidenpass.

Wenn

a) die Frist nicht eingehalten wird und eine Deckbescheinigung für das Pferd vorliegt

b) der Original-Equidenpass verloren ging, die Identität des Pferdes jedoch eindeutig geklärt ist

c) die Angaben im Original-Equidenpass nicht zum Pferd passen

wird ein Duplikat ausgestellt, mit der Konsequenz, dass das Pferd nicht mehr zur Schlachtung zugelassen ist (Artikel 29).

Sofern

a) die Frist nicht eingehalten wird und keine Deckbescheinigung für das Pferd vorliegt

b) der Original-Equidenpass verloren ging und die Identität des Pferdes nicht eindeutig geklärt ist, jedoch kein Hinweis besteht, dass bereits einmal ein Equidenpass ausgestellt wurde

wird ein Ersatzpass ausgestellt. Auch damit ist eine Schlachtung des Pferdes nicht mehr möglich (Artikel 32).

Der Pferdehalter bzw. ggf. der Pferdeeigentümer muss dafür sorgen, dass die im Equidenpass eingetragenen Daten jederzeit aktuell sind. Dies betrifft vor allem die Informationen über den Schlachtstatus, den lesbaren Transpondercode, den Status des Pferdes (z.B. registriertes Zucht- bzw. Sportpferd), sowie den aktuellen Eigentümer. Sollte der Equidenpass in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellt oder das Pferd aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat eingeführt worden sein, muss der Equidenpass innerhalb von 30 Tagen bei der geeigneten (deutschen) Ausstellungsstelle zur Aktualisierung eingereicht werden (Artikel 27). Für registrierte American Quarter Horses ist hier die DQHA die geeignete zuständige Anlaufstelle.

Wird ein Equidenpass zur Aktualisierung bei der DQHA eingereicht, so werden dort gemäß Artikel 28

1. die Informationen im Equidenpass aktualisiert

2. vorgenommene Änderungen in Teil C dokumentiert

3. die Informationen in der lokalen Datenbank der DQHA eingetragen

4. die Informationen (Schlachtstatus, Eigentumswechsel) in der zentralen Datenbank (HI-Tier) hinterlegt

Es ist das Bestreben der EU, eine zentrale Datenbank für jeden Mitgliedsstaat einzurichten und diese Datenbanken untereinander zu vernetzen (Artikel 40), u.a. um Missbrauch vorzubeugen und zu verhindern, dass mehrere Equidenpässe für dasselbe Pferd ausgestellt werden.

Gemäß Artikel 37 gelten Pferde grundsätzlich als Schlachttiere, es sei denn, dies wird in Abschnitt II, Teil II unwiderruflich anders festgelegt. Dies muss bei der Ausstellung des Equidenpasses durch die ausstellende Behörde und den Eigentümer unterzeichnet werden. Soll der Schlachtstatus erst nach der Ausstellung des Equidenpasses unwiderruflich geändert werden, so ist dies vor der Behandlung durch die Unterschrift des Tierarztes und des Eigentümers in Abschnitt II, Teil II zu vermerken. Zusätzlich muss nun

1. Abschnitt II, Teil III ungültig gemacht werden

2. Der Equidenpass innerhalb von 14 Tagen bei der ausstellenden Behörde zur Aktualisierung des Eintrags in der lokalen sowie der zentralen Datenbank (HI-Tier) eingereicht werden

Grundsätzlich haben sich neben einem erhöhten Arbeitsaufwand für die ausstellenden Behörden also auch Verbesserungen besonders für die Pferdehalter, -eigentümer und –züchter aus den Neuerungen der EU-Gesetzgeber ergeben. Das Layout der neuen Equidenpass-Muster zur Umsetzungen der Vorgaben aus (EU) 2015/262 ist aktuell noch nicht durch die Tierzuchtreferenten der jeweiligen Länder abschließend genehmigt. Der Zeitpunkt, ab wann die ersten „neuen“ DQHA-Pässe gedruckt und ausgegeben werden, steht von daher noch nicht genau fest. Bis zum Auslauf der Übergangsfrist nach Ablauf der ersten Jahreshälfte 2016 werden die neuen Vorgabe aber berücksichtigt und umgesetzt sein.

Die neue EU Pferdepass-Verordnung wurde im EU Amtsblatt am 03.03.2015, Seite L59/1-L59/53,veröffentlicht. Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Mehr dazu

Mehr Pflichten für Pferdehalter: Neue EU Pferdepass-Verordnung ab Januar 2016

Fälschungssichere Pferdepässe: EU-weit strengere Regeln gegen Missbrauch ab dem 1. Januar 2016

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Quelle DQHA/ Ines von Butler-Wemken/ wittelsbuerger.com

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