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Seit dem 1. Januar 2016 hat in der EU eine neue Equidenpass-Verordnung Gültigkeit (siehe hier), die Umsetzungsfrist ist nun zum 30. Juni 2016 abgelaufen (mehr dazu hier). Vornehmlicher Zweck der Verordnung ist,
mehr Lebensmittelsicherheit bei Schlachtpferden zu erhalten, indem man die Erfassung aller in der EU geborenen und eingeführten Pferde optimiert, stets Zugriff auf den aktuellen Standort der Tiere hat und Täuschungen weitgehend auszuschließen sind.
Vor diesem Hintergrund sind Identifikation (Transponder/Mikrochip, Fristen), Eintragungen in lokale Verbandsdatenbanken und nationale Datenbanken sowie die Datenaktualität zu vestehen, die von den verschiedenen ausgebenden Equidenpass-Stellen eingefordert werden.
Denn anders als bei anderen Nutztieren, ist die Verwaltung der Equidenpässe wesentlich dezentraler organisiert, die möglichen Fehlerquellen sind also vielfältiger, die wie beim Pferdefleischskandal 2013 (mehr dazu hier) zum Nachweis von Medikamenten wie Phenylbutazon in Fertig-Lasagne führten.
Viel Spielraum für Fehler bleibt nicht mehr, denn ein erneuter Skandal würde nicht nur die Sicherheit der Verbraucher, sondern auch eine wichtige Einnahmequelle der verbände gefährden. Sollten sich die Vorgänge aus 2013 wiederholen, wäre eine Zentralisierung der Equidenpassverwaltung nicht mehr auszuschließen, womit den ausgebenden Verbänden direkte Einnahmen (Equidenpässe, Transponder etc.) und indirekte Einnahmequellen (Mitgliedsbeiträge) wegfielen.
Zu den nun gültigen Änderungen durch die Equidenpass-Verordnung informiert der ApHCG:
Neue Equidenpässe – die wichtigsten Änderungen durch die Equidenpass-Verordnung (EU) 2015/262 für Pferdehalter und Pferdeeigentümer
Die neue Equidenpass-Verordnung (EU) 2015/262 gilt seit dem 01.01.2016.Den staatlich anerkannten Zuchtverbänden ist für die Umsetzung der neuen Equidenpässe eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2016 gewährt worden.
Das Hauptanliegen der Verordnung ist die EU-weite Vereinheitlichung der Equidenpässe, um u.a. den Missbrauch hinsichtlich des Schlachttierstatus zu unterbinden. Neben inhaltlichen Veränderungen, indem die bekannten Abschnitte eine andere Reihenfolge aufweisen, erhalten die Pässe auch Veränderungen im Layout. Auffällig sind die laminierten Seiten, die Fälschungssicher sein sollen und jede Seite des Passes eine fortlaufende Seriennummer. Somit ist es nicht mehr möglich zusätzliche Seiten einzufügen oder herauszunehmen.
Damit ein Pferd nach den EU-Regeln als identifiziert gilt, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Das Pferd besitzt ein lebenslang gültiges Identifizierungsdokument, den Equidenpass. Dieser enthält ein Abzeichen-Diagramm und die Beschreibung in Textform.
- Das Pferd besitzt einen Transponder. Er ist eine Methode zur Überprüfung der Identität und bildet mit dem Equidenpass eine untrennbare Einheit.
- In einer lokalen Datenbank wird gleichzeitig eine UELN (sogn. 15- stellige Lebensnummer) zugeteilt. Dies erfolgt durch die ApHCG-Datenbank.
- In einer zentralen Datenbank, der sogn. HIT-Datenbank (für Deutschland), werden alle relevanten Passdaten, die Transpondernummer, Halter und Eigentümer, sowie der Schlachttierstatus eingetragen.
Ist ein Pass erstellt, so gilt das Pferd als identifiziert (Artikel 4).
Identifizierungsfrist:
Für alle ab dem 01.01.2016 geborenen Equiden gilt die Kennzeichnungsfrist gemäß Art. 12, d.h. sie müssen bis spätestens 12 Monate nach der Geburt (oder vor dem endgültigen Verlassen des Geburtsbetriebes) mittels Equidenpass identifiziert werden. Entscheidend ist das Datum der Ausstellung des Passes und nicht das Datum der Antragstellung. Somit muss der ausgefüllte Antrag so rechtzeitig bei der Pass ausstellenden Stelle vorliegen, dass die Ausstellung des Passes noch innerhalb der Kennzeichnungsfrist von 12 Monaten erfolgen kann, um ggf. den Status als Lebensmittel lieferndes Tier nicht zu gefährden. Dadurch haben später im Jahr geborene Pferde seit 2016 nun mehr Zeit identifiziert und mit einem Equidenpaß ausgestattet zu werden. Vor dem endgültigen Verlassen des Geburtsbetriebes muss jedoch der Equidenpass vorliegen, auch wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist.
Pferde, die fristgerecht identifiziert wurden, erhalten einen Originalpass.
Ein Duplikat-Pass wird nach Artikel 29 erstellt, wenn
- der Originalpass verloren gegangen und die Identität des Pferdes jedoch eindeutig geklärt ist
- die Frist nicht eingehalten wurde und eine Deckbescheinigung des Pferdes vorliegt
- die Angaben im Original-Equidenpass nicht zum Pferd passen
- Bei der Erstellung eines Duplikats ist das Tier nicht mehr zur Schlachtung zugelassen
Ein Ersatz-Pass wird nach Artikel 32 erstellt, wenn
- die Frist nicht eingehalten wurde und keine Deckbescheinigung vorliegt
- der Original-Equidenpass verloren gegangen ist und die Identität des Pferdes nicht eindeutig geklärt ist, jedoch kein Hinweis besteht, dass bereits früher ein Equidenpass ausgestellt wurde.
- Bei Erstellung eines Ersatzpasses ist das Pferd zur Schlachtung nicht mehr zugelassen.
Der Pferdehalter bzw ggf. der Pferdeeigentümer muss dafür sorgen, dass die im Equidenpass eingetragenen Daten jederzeit aktuell sind. Das beinhaltet u.a. den Schlachttierstatus, Transpondernummer, aktuelle Halternummer und aktuelle Besitzer. Sobald ein Pferd transportiert wird, muss der Pass beim Pferd mitgeführt werden. Ausnahmesituationen sind Ausritte, Weideaufenthalt und Fohlen bei Fuß der Mutter
(Artikel 23).
Neu eingeführt wurde ein provisorisches Identifizierungsdokument. Dieses kann auf Antrag des Pferdehalters bei der Ausstellungstelle oder zuständigen Behörde ausgestellt werden, wenn sich der Equidenpass zur Aktualisierung bei der Behörde befindet. Dieses Dokument hat eine Gültigkeit von max. 45 Tagen und ermöglicht den Transport des Pferdes innerhalb der Mitgliedsstaaten. Zur Schlachtung ist es aber nicht zugelassen (Artikel 24). Für registrierte Appaloosas ist der ApHCG e.V. die zuständige Stelle.
Sollte der Equidenpass in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellt oder das Pferd aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat eingeführt worden sein, so muss der Equidenpass innerhalb 30 Tagen bei der geeigneten (deutschen) Ausstellungsstelle zur Aktualisierung eingereicht werden (Artikel 27). Für Appaloosa ist der ApHCG e.V. die zuständige Anlaufstelle.
Wird ein Equidenpass zur Aktualisierung eingereicht, so werden dort gemäß Artikel 28
- die Informationen im Equidenpaß aktualisiert
- vorgenommene Änderungen im Teil C dokumentiert
- die Informationen in der lokalen Datenbank eingetragen
- die Informationen (Schlachtstatus, Eigentumswechsel) in der zentralen HIT-Datenbank hinterlegt
Die EU ist bestrebt eine zentrale Datenbank für jeden Mitgliedsstaat einzurichten und diese Datenbanken untereinander zu vernetzten (Artikel 40). Dies soll verhindern, dass mehrere Equidenpässe für ein Pferd erstellt werden und Missbrauch vorbeugen bzw. verhindern.
Pferde gelten nach Artikel 37 grundsätzlich als Schlachttier, es sei denn, es wird im Abschnitt II, Teil II unwiderruflich anders festgelegt. Dies muss bei der Ausstellung des Equidenpasses durch die ausstellende Behörde und den Eigentümer unterzeichnet werden. Soll der Schlachtstatus erst nach der Ausstellung des Equidenpasses unwiderruflich geändert werden, so ist dies vor der Behandlung durch die Unterschrift des Tierarztes und des Eigentümers in Abschnitt II, Teil II zu vermerken.
Zusätzlich muss nun
- Abschnitt II, Teil III ungültig gemacht werden
- Der Equidenpass innerhalb von 14 Tagen bei der ausstellenden Behörde zur Aktualisierung des Eintrags in der lokalen und zentralen Datenbank (HIT) eingereicht werden
Mehr dazu
Mehr Pflichten für Pferdehalter:
Neue EU Pferdepass-Verordnung ab Januar 2016
Fälschungssichere Pferdepässe: EU-weit strengere Regeln gegen Missbrauch ab dem 1. Januar 2016
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/262 DER KOMMISSION
vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates
in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung)
Alle Informationen
zu Equidenpässe und den ausgebenden Stellen in Deutschland
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