Gut zu wissen: Gemäß einem Beschluss des Oberlandesgerichts ist “das Führen” eines Pferdes nicht mit dem möglichen Wortsinn des bußgeldbewährten “Reitens” vereinbar ist. Damit wird im Gegensatz zum Reiten auch kein Bußgeld für das Führen eines Pferdes außerhalb ausgewiesener Reitwege fällig.
Hintergrund: Dem Beschluss voraus geht ein Fall, bei dem eine Frau bei einem Ausritt einen ausgewiesenen Reitweg verlassen hat und ihr Pferd zu Fuß zu einer 50 m vom Reitweg entfernten Wiese führte. Daraufhin verurteilte sie das Amtsgericht Pirna wegen "unerlaubten Reitens auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen" zu einer Geldbuße von 50 Euro. Reiten sei gleich Führen, so das Amtsgericht. Die Frau legt daraufin Rechtsbeschwerde ein und hatte Erfolg Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden besteht dem Wortsinn nach ein Unterschied zwischen "dem Führen" und "dem Reiten".
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 10.09.2015 - OLG 26 Ss 505/15 (Z)
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