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Reutlingen (fn-press). Das Thema Umsatzsteuerbefreiung von Pferdepensionsumsätzen ist trotz des für Reitvereine positiven Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) noch nicht abgeschlossen. Da die Entscheidung des BFH vom 16.10.2013 bisher nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist, wenden die Finanzverwaltungen die BFH-Entscheidung nicht auf derzeit anhängige Verfahren von Reitvereinen an. Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) kämpft weiter in dieser Sache und rät ihren Reitvereinen, gegen ablehnende Steuerbescheide weiterhin Einspruch zu erheben.
Hintergrund für den aktuellen Sachstand ist folgender: Der BFH verwies den Rechtsstreit zurück an das Finanzgericht. Wegen der Erfolgsaussichten der Klage des RV Reutlingen gab das Finanzamt dem Einspruch gegen den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid statt, so dass der Rechtsstreit mit einem Vergleich und damit ohne Urteil des Finanzgerichtes erledigt wurde. Die Folge: Kein Urteil, keine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt und damit keine Übertragung der Entscheidung auf andere Reitvereine. Aus diesem Grund versucht die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) weiter ein Präzedenzurteil zu erreichen, das dann auch im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Die FN hatte bereits den Rechtsstreit des RV Reutlingen unterstützt, um ein für alle Reitvereine wirksames Urteil zu erreichen.
Derzeit ist ein weiteres Verfahren beim BFH – diesmal unter dem Az.V R 14/15 - anhängig. In dem dortigen Verfahren hat der klagende Reitverein einen Rechtsstreit gegen das Finanzamt Kiel geführt und erstinstanzlich verloren. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat mit Urteil vom 18.02.2015 (Az. 4 K 27/14) die Klage des Reitvereins zwar abgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. In der Begründung der Klageabweisung hat das Finanzgericht auf eine sehr restriktive Auslegung der EU-Richtlinie 77/338 Art. 13 Teil A Abs. 1 (zwischenzeitlich: Art. 132 Abs. 1 m MwStSySt) abgestellt. Derzufolge sind Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen und für dessen Ausübung unerlässlich sind, soweit sie von Einrichtungen ohne Gewinnstreben erbracht werden, umsatzsteuerbefreit. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, die Pferdepensionshaltung würde den Kernbereich der Richtlinie nicht tangieren. Mit dem Revisionsverfahren beauftragt ist wiederum Rechtsanwältin Dr. Susanne Heinrich, Reutlingen, die bereits das Verfahren des Reitvereins Reutlingen e.V. gegen das Finanzamt Reutlingen zum Erfolg geführt hat. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren beim Bundesfinanzhof noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird bis zu einer Entscheidung in der Sache.
Deshalb raten Dr. Heinrich und die FN den Reitvereinen, die ebenfalls mit ablehnenden Entscheidungen der jeweils zuständigen Finanzämter zu kämpfen haben, gegen ablehnende Bescheide Einspruch einzulegen und mit Blick auf das anhängige Verfahren beim BFH (Az. V R 14/15) zu beantragen, dass die dortigen Verfahren ruhen. „Derzeit ist davon auszugehen, dass der Druck auf die Finanzverwaltung wesentlich wachsen wird, wenn ein weiteres obsiegendes Urteil des BFH ergeht“, so Rainer Reisloh, Mitglied im geschäftsführenden Vorstand der FN.
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