|
Die Praxis sieht jedoch häufi g ganz anders aus.
In der Regel gibt es nur zwei Beteiligte, und
zwar den Leasinggeber und den Leasingnehmer.
Verleast werden hauptsächlich Zuchtstuten mit
den unterschiedlichsten Motivationen aller Beteiligten.
Dazu folgender Fall:
Züchter A ist Eigentümer einer Painthorse-
Zuchtstute und verkauft an Züchter B eine
Quarter-Stute. Da die beiden Stuten eng befreundet
sind, wird vereinbart, dass die Paint-
Stute verleast wird. Es wurde über die American
Paint Horse Association eine Leasingvereinbarung
getroffen, die Beginn und Ende des Leasings
festlegte. Weitere Vereinbarungen wurden
nicht getroffen. Im Frühjahr wurde sodann ein
Fohlen geboren. Die Stute wurde mit dem Fohlen
sowie mit weiteren Zuchtstuten auf der Weide
gehalten. An einem heißen Juli-Nachmittag
fand Züchter B die Stute tot auf der Weide. Es
waren keine äußeren Verletzungen sichtbar. Als
Todesursache wurde tierärztlich vermutet, dass
es sich um einen Hitzschlag oder Aortenabriss
gehandelt habe.
Züchter A verlangte nun Schadensersatz bezüglich
des Verlustes der toten Stute.
Das Gericht hat eine Beweisaufnahme durchgeführt
zu der Frage, ob die Stute ordnungsgemäß
versorgt wurde. Dies haben die Zeugen
des Züchter B bestätigt. Daraufhin hat Züchter
A seine Klage zurückgenommen.
Rechtslage:
Bei dem Untergang der Mietsache, im vorliegenden
Fall der Zuchtstute, was Züchter B nicht
verschuldet hat, haftet er gegenüber Züchter
A auch nicht auf Schadensersatz. Da weder
Züchter A noch Züchter B den Tod der Zuchtstute
zu verantworten haben, erlischt das Leasing-
Verhältnis, ohne dass es einer Kündigung
bedarf. Züchter A ist in diesem Fall von seiner
Pfl icht befreit, ein Leasingpferd zu übergeben
und Züchter B muss, sofern zusätzliche Miete
von ihm geschuldet wurde, diese nicht weiter
bezahlen.
Fazit:
Pferde-Leasing kann Anlass für vielerlei Streitpunkte
zwischen den Parteien sein. Insbesondere
wenn keine schriftliche Vereinbarung
getroffen wurde. Problematisch in diesem Zusammenhang
ist insbesondere, dass Früchte
und Gebrauchsvorteile (somit auch ein Fohlen)
gemäß § 953 BGB grundsätzlich dem Eigentümer
der Sache zustehen, das heißt dem
Leasinggeber. Bei Leasing einer Zuchtstute
entspricht es aber dem Vertragswillen der Parteien,
dass das Fohlen bei dem Leasingnehmer
verbleibt, der Leasingnehmer also Eigentümer
des Fohlens werden soll. Um das sicherzustellen,
sollte dies jedoch explizit im Vertrag klargestellt
werden.
Es empfi ehlt sich weiter eine
Regelung über die laufenden Kosten zu treffen
sowie über die Höhe eventueller Leasingraten.
Häufi g werden keine Leasingraten vereinbart,
aber der Leasingnehmer verpfl ichtet sich, die
Unterhaltungskosten der Zuchtstute zu übernehmen.
Wichtig wäre auch eine Regelung,
wer tierärztliche Kosten bis zu welcher Höhe zu
übernehmen hat, insbesondere wenn z. B. eine
Notfall-OP (Kolik-OP) vorgenommen werden
muss, die mit erheblichen Kosten verbunden ist.
Auch empfi ehlt sich eine Regelung für den Fall,
dass die Zuchtstute als solche nicht einsetzbar
ist aufgrund von Unfruchtbarkeit.
Empfehlung:
Je genauer und umfangreicher die einzelnen
Rechte und Pfl ichten der Beteiligten festgelegt
sind, um so weniger wird es Anlass zum Streit
aus einem Leasingverhältnis geben. Es kann der
Verlust der Zuchtstute durch den Abschluss einer
Lebensversicherung abgedeckt werden, wie
auch erhebliche Tierarztkosten durch Operationsversicherungen.
Quelle:
Susanne Güldenpfennig-Hinrichs,
Rechtsanwältin u. Notarin, Hameln, für westernreiter (EWU)
Fragen? Die 20 wittelsbuerger.com-Experten helfen gerne weiter, z.B.
Petra Roth-Leckebusch für den Bereich Zucht. Zum
wittelsbuerger.com-Expertenforum gelangen Sie hier.
|