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Der Pferde-Leasingvertrag
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Der Leasingvertrag ist als solcher gesetzlich nicht nominiert als feststehender Begriff, sondern es gibt unterschiedliche Erscheinungsformen des Leasingvertrages, der je nach seiner Ausgestaltung dem Kaufrecht oder Mietrecht zuzuordnen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Leasingvertrag ein atypischer Mietvertrag mit kaufvertraglichen Elementen.

Bei einem typischen Leasingfall sind drei Personen beteiligt: der Verkäufer bzw. Händler oder Züchter, sowie der Leasinggeber und der Leasingnehmer. Im Verhältnis Verkäufer zum Leasinggeber gelten die kaufrechtlichen Vorschriften; im Verhältnis Leasingeber/Leasingnehmer gelten die mietvertraglichen Vorschriften. In der Regel erfolgt eine Freizeichnung des Leasinggebers von den mietvertraglichen Gewährleistungsrechten. Im Gegenzug dazu werden die kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte abgetreten, so dass dem Leasingnehmer eigene Rechte gegenüber dem Verkäufer oder Händler zustehen.

 

Die Praxis sieht jedoch häufi g ganz anders aus. In der Regel gibt es nur zwei Beteiligte, und zwar den Leasinggeber und den Leasingnehmer. Verleast werden hauptsächlich Zuchtstuten mit den unterschiedlichsten Motivationen aller Beteiligten.

Dazu folgender Fall:

Züchter A ist Eigentümer einer Painthorse- Zuchtstute und verkauft an Züchter B eine Quarter-Stute. Da die beiden Stuten eng befreundet sind, wird vereinbart, dass die Paint- Stute verleast wird. Es wurde über die American Paint Horse Association eine Leasingvereinbarung getroffen, die Beginn und Ende des Leasings festlegte. Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Im Frühjahr wurde sodann ein Fohlen geboren. Die Stute wurde mit dem Fohlen sowie mit weiteren Zuchtstuten auf der Weide gehalten. An einem heißen Juli-Nachmittag fand Züchter B die Stute tot auf der Weide. Es waren keine äußeren Verletzungen sichtbar. Als Todesursache wurde tierärztlich vermutet, dass es sich um einen Hitzschlag oder Aortenabriss gehandelt habe.

Züchter A verlangte nun Schadensersatz bezüglich des Verlustes der toten Stute.

Das Gericht hat eine Beweisaufnahme durchgeführt zu der Frage, ob die Stute ordnungsgemäß versorgt wurde. Dies haben die Zeugen des Züchter B bestätigt. Daraufhin hat Züchter A seine Klage zurückgenommen.

Rechtslage:

Bei dem Untergang der Mietsache, im vorliegenden Fall der Zuchtstute, was Züchter B nicht verschuldet hat, haftet er gegenüber Züchter A auch nicht auf Schadensersatz. Da weder Züchter A noch Züchter B den Tod der Zuchtstute zu verantworten haben, erlischt das Leasing- Verhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Züchter A ist in diesem Fall von seiner Pfl icht befreit, ein Leasingpferd zu übergeben und Züchter B muss, sofern zusätzliche Miete von ihm geschuldet wurde, diese nicht weiter bezahlen.

Fazit:

Pferde-Leasing kann Anlass für vielerlei Streitpunkte zwischen den Parteien sein. Insbesondere wenn keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Problematisch in diesem Zusammenhang ist insbesondere, dass Früchte und Gebrauchsvorteile (somit auch ein Fohlen) gemäß § 953 BGB grundsätzlich dem Eigentümer der Sache zustehen, das heißt dem Leasinggeber. Bei Leasing einer Zuchtstute entspricht es aber dem Vertragswillen der Parteien, dass das Fohlen bei dem Leasingnehmer verbleibt, der Leasingnehmer also Eigentümer des Fohlens werden soll. Um das sicherzustellen, sollte dies jedoch explizit im Vertrag klargestellt werden.

Es empfi ehlt sich weiter eine Regelung über die laufenden Kosten zu treffen sowie über die Höhe eventueller Leasingraten. Häufi g werden keine Leasingraten vereinbart, aber der Leasingnehmer verpfl ichtet sich, die Unterhaltungskosten der Zuchtstute zu übernehmen. Wichtig wäre auch eine Regelung, wer tierärztliche Kosten bis zu welcher Höhe zu übernehmen hat, insbesondere wenn z. B. eine Notfall-OP (Kolik-OP) vorgenommen werden muss, die mit erheblichen Kosten verbunden ist. Auch empfi ehlt sich eine Regelung für den Fall, dass die Zuchtstute als solche nicht einsetzbar ist aufgrund von Unfruchtbarkeit.

Empfehlung:

Je genauer und umfangreicher die einzelnen Rechte und Pfl ichten der Beteiligten festgelegt sind, um so weniger wird es Anlass zum Streit aus einem Leasingverhältnis geben. Es kann der Verlust der Zuchtstute durch den Abschluss einer Lebensversicherung abgedeckt werden, wie auch erhebliche Tierarztkosten durch Operationsversicherungen.



Quelle:
Susanne Güldenpfennig-Hinrichs, Rechtsanwältin u. Notarin, Hameln, für westernreiter (EWU)


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