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Gefährdungshaftung
Grundsätzlich haftet der Pferdebesitzer als Tierhalter
gegenüber Dritten verschuldensunabhängig
für sämtliche Schäden, die sein Tier verursacht.
Für diese Haftung sollte unbedingt die
Tierhalterhaftpfl ichtversicherung abgeschlossen
werden. Unabdingbar ist auch der Zusatz der
Tierhalterhaftpfl ichtversicherung „mit Fremdreiter-
oder Gastreiterrisiko“. Regelmäßig umfasst
diese Versicherung dann auch Schäden solcher
Dritter, denen der Pferdebesitzer gelegentlich
sein Pferd unentgeltlich überlässt.
Wird das Pferd einer bestimmten Person regelmäßig
zur Verfügung gestellt, ist es erforderlich,
sich bei seiner Versicherung zu erkundigen, ob
diese Person im Versicherungsvertrag namentlich
genannt sein sollte.
Entgeltliche Überlassung
Anders sieht es dagegen aus, sobald die Überlassung
des Pferdes nicht mehr kostenlos erfolgt.
Bei einer monatlichen Kostenbeteiligung
kann die Reitbeteiligung hinsichtlich der Haftung
als Mithalter des Pferdes gesehen werden,
mit der Folge, dass auch sie gegenüber Dritten
für Schäden, die durch das Pferd verursacht
werden, aufkommen muss und mit der weiteren
Folge, dass eigene Schäden der Reitbeteiligung
nicht mehr durch die Versicherung des Pferdebesitzers
ersetzt werden.
Daher sollte in diesem Fall die Reitbeteiligung
mit als Tierhalter in die bereits bestehende Tierhalterversicherung
aufgenommen werden. Die
Reitbeteiligung sollte darauf hingewiesen werden,
dass sie bei Schäden durch das Pferd keine
Ansprüche gegen den Pferdebesitzer geltend
machen kann. Diesbezüglich sollte sie dann ggf.
eine eigene Unfallversicherung abschließen.
Haftungsausschluss
Im Rahmen eines Vertrages kann ein Haftungsausschluss
des Pferdebesitzers gegenüber der
Reitbeteiligung (sofern diese nicht als Tierhalter
qualifi ziert wird) formuliert werden.
Dieser könnte z.B. lauten:
„Die Reitbeteiligung verzichtet auf Ansprüche
gegen den Tierhalter wegen aller ihr durch das
Pferd verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden,
soweit diese nicht durch die
für das Pferd bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung
abgedeckt sind.“
Aber Vorsicht!
Der Haftungsausschluss darf nicht mehrfach,
also für mehrere Verträge verwendet werden
oder auch nicht aus einem Mustervertrag abgeschrieben
werden. Wenn eine dieser Voraussetzungen
vorliegt handelt es sich nicht mehr
um eine sogenannte „Individualvereinbarung“,
sondern um eine „Allgemeine Geschäftsbedingung“
(AGB), die den Vorschriften des §§ 307 ff.
BGB unterliegt.
Die Regelung über den Haftungsausschluss ist
als sog. AGB für fahrlässig verursachte Personenschäden
gem. § 309 Nr.7 BGB unwirksam.
Deshalb ist es anzuraten, dass der Pferdebesitzer
in seinem Reitbeteiligungsvertrag einen
Haftungsausschluss mit eigenen Worten formuliert,
so dass dieser als Individualvereinbarung
zu sehen ist.
Darüber hinaus sollten beide Parteien (bei Minderjährigen
die Erziehungsberechtigten) die
Haftungsbeschränkung im einzelnen aushandeln,
d.h. dass die Haftungsbeschränkung bezüglich
der Personenschäden wörtlich besprochen
werden muss.
Quelle: Rechtsanwältin Uta Rosemann für westernreiter (EWU)
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