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Reiten ist eine gefährliche Sportart. Oft kommen dadurch nicht nur der Reiter selbst, sondern auch andere Personen oder Sachen zu Schaden. Ein Versicherungsschutz ist gerade deshalb im Pferdesport unumgänglich. Der Haftungsmaßstab im Umgang mit Tieren ist weiter gefasst als der des „täglichen Lebens“.


 

Gefährdungshaftung

Grundsätzlich haftet der Pferdebesitzer als Tierhalter gegenüber Dritten verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, die sein Tier verursacht. Für diese Haftung sollte unbedingt die Tierhalterhaftpfl ichtversicherung abgeschlossen werden. Unabdingbar ist auch der Zusatz der Tierhalterhaftpfl ichtversicherung „mit Fremdreiter- oder Gastreiterrisiko“. Regelmäßig umfasst diese Versicherung dann auch Schäden solcher Dritter, denen der Pferdebesitzer gelegentlich sein Pferd unentgeltlich überlässt.
Wird das Pferd einer bestimmten Person regelmäßig zur Verfügung gestellt, ist es erforderlich, sich bei seiner Versicherung zu erkundigen, ob diese Person im Versicherungsvertrag namentlich genannt sein sollte.

Entgeltliche Überlassung

Anders sieht es dagegen aus, sobald die Überlassung des Pferdes nicht mehr kostenlos erfolgt. Bei einer monatlichen Kostenbeteiligung kann die Reitbeteiligung hinsichtlich der Haftung als Mithalter des Pferdes gesehen werden, mit der Folge, dass auch sie gegenüber Dritten für Schäden, die durch das Pferd verursacht werden, aufkommen muss und mit der weiteren Folge, dass eigene Schäden der Reitbeteiligung nicht mehr durch die Versicherung des Pferdebesitzers ersetzt werden.

Daher sollte in diesem Fall die Reitbeteiligung mit als Tierhalter in die bereits bestehende Tierhalterversicherung aufgenommen werden. Die Reitbeteiligung sollte darauf hingewiesen werden, dass sie bei Schäden durch das Pferd keine Ansprüche gegen den Pferdebesitzer geltend machen kann. Diesbezüglich sollte sie dann ggf. eine eigene Unfallversicherung abschließen.

Haftungsausschluss

Im Rahmen eines Vertrages kann ein Haftungsausschluss des Pferdebesitzers gegenüber der Reitbeteiligung (sofern diese nicht als Tierhalter qualifi ziert wird) formuliert werden.
Dieser könnte z.B. lauten:
„Die Reitbeteiligung verzichtet auf Ansprüche gegen den Tierhalter wegen aller ihr durch das Pferd verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, soweit diese nicht durch die für das Pferd bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt sind.“

Aber Vorsicht!

Der Haftungsausschluss darf nicht mehrfach, also für mehrere Verträge verwendet werden oder auch nicht aus einem Mustervertrag abgeschrieben werden. Wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt handelt es sich nicht mehr um eine sogenannte „Individualvereinbarung“, sondern um eine „Allgemeine Geschäftsbedingung“ (AGB), die den Vorschriften des §§ 307 ff. BGB unterliegt.

Die Regelung über den Haftungsausschluss ist als sog. AGB für fahrlässig verursachte Personenschäden gem. § 309 Nr.7 BGB unwirksam. Deshalb ist es anzuraten, dass der Pferdebesitzer in seinem Reitbeteiligungsvertrag einen Haftungsausschluss mit eigenen Worten formuliert, so dass dieser als Individualvereinbarung zu sehen ist.

Darüber hinaus sollten beide Parteien (bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten) die Haftungsbeschränkung im einzelnen aushandeln, d.h. dass die Haftungsbeschränkung bezüglich der Personenschäden wörtlich besprochen werden muss.



Quelle:
Rechtsanwältin Uta Rosemann für westernreiter (EWU)


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Quellewesternreiter

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