Tatsächlich sind Schlaufzügel durch das geltende AQHA-Regelwerk auf deren anerkannten Turnieren erlaubt (mehr dazu hier), ein Verbot kann nur durch nationale Gesetze durchgesetzt werden.
Die SQHA konnte bei der AQHA dafür mit dem gesetzlichen Verbot der Rollkur in der Schweiz argumentieren, das seit 2014 in der Tierschutzverordnung gilt (mehr dazu hier), da ein Laie kaum unterscheiden könne, ob Schlaufzügel in ihrer Anwendung bereits als Rollkur gelten.
In Deutschland bleiben Schlaufzügel auf FN-Abreiteplätzen 2017
noch erlaubt, ab 2018 sind sie auf Springturnieren aber ebenfalls
verboten (wittelsbuerger.com
vom 14.12.16). Auf Westernturnieren sind sie bei EWU und NRHA
ebenfalls nicht erlaubt.
Fragen? Die 20 wittelsbuerger.com-Experten helfen
gerne weiter,
z.B. Pat Faitz, Sylvia Katschker und Sylvia Jäckle für den
Bereich AQHA.
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